HBCI Karte nur gegen Ausweiskopie

von Sara veröffentlicht am 24. Juli 2009, 20:06 Uhr

Heute haben wir eine HBCI Karte für einen Mitarbeiter in der Buchhaltung beauftragt. Leider kam der Antrag zurück: Ohne Ausweiskopie geht nichts. Grund ist nicht etwa eine eventuelle Nutzung für digitale Signaturen, sondern § 154 Abs. 2 AO. Demnach (und gemäß des zugehörigen Anwendungserlasses) hat die Bank sich “Gewissheit” über “Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten” zu verschaffen. Denn es ist “sicherzustellen”, dass die Bank “jederzeit darüber Auskunft geben kann, über welche Konten eine Person verfügungsberchtigt ist.” Dass dies selbst für Buchhaltungsangestellte mit Onlinebankingteilnahme ohne sonstige Vollmacht gilt, scheint irgendwie übertrieben zu sein ist überraschend.

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Kommentare & Trackbacks

Johannes 30. Juli `09 11:34 Uhr

Gesetz ist nun mal Gesetz ;) und durch eine solche Karte kann der MA immerhin (je nach Vollmacht) über das Konto verfügen – daher ist es doch auch nicht schlecht wenn die Bank genau prüft wer das ist ;)

dF 30. Juli `09 11:37 Uhr

Wirklich geprüft hat die Bank nicht, sie benötigt einfach die Ausweiskopie für unsere Akten. Ein zusätzliches Sicherheitsniveau ergibt sich also kaum, zumal wir unsere Mitarbeiter (insbesondere in der Buchhaltung) *hoffentlich* sehr gut kennen ;-) .

Johannes 30. Juli `09 13:25 Uhr

hmmm ok, in dem Fall ist das in der Tat sehr komisch und vermutlich auch nicht wirklich sauber (von der Seite der Bank). Soweit ich diesen Prozess kenne (ist aber schon ein paar Jahre her, dass ich in dem Bereich gearbeitet habe…) muß die Bank anhand eines anerkannten Ausweisdokumentes mit Lichtbild die Person identifizieren…