Strenge Haftung für Hoster
Wie Telemedicus berichtet, hat das LG Hamburg die Haftung für Webhoster auch bei nicht offensichtlichen Rechtsverletzung bejat. Damit schreibt das Urteil die Tendenz, Hostinganbieter verstärkt für behauptete aber nicht eindeutige Verletzungen in die Verantwortung zu nehmen, fort.
Während es bei eindeutigen und offensichtlichen Rechtsverstößen verständlich ist, dass ein Hoster ab Kenntnisnahme für den konkreten Einzelfall ein Haftungsrisiko eingeht, stellt sich die Sachlage bei uneindeutigen Verstößen doch anders und differenzierter dar. Denn regelmäßig versuchen Dritten, über den “Umweg” (oder wohl eher: die Abkürzung) “Webhoster” Inhalte aus dem Internet entfernen zu lassen, ohne dass dies auch über den Rechtsweg erfolgreich wäre oder weil es bequemer ist.
Als Unternehmen sitzen wir dabei stets zwischen den Stühlen. Einerseits verschärfen sich das Haftungsrisiko und der Anspruch an eine Reaktion im Sinne des Beschwerdeführers in Folge behaupteter Verstöße immer wieder, während das allgemeine Rechtsempfinden der Öffentlichkeit und der gesunde Menschenverstand damit nicht einher gehen. Dies haben wir vor einigen Monaten bei der erforderlichen Sperrung einer Satirewebseite schmerzvoll zu spüren bekommen. Während die Rechtslage in diesem Fall nach anwaltlicher Prüfung sogar sehr eindeutig gewesen ist, hat sich in Folge der Webseitensperrung die Netzgemeinde sehr kritisch darüber geäußert. Das ist verständlich – als Hostingunternehmen sind uns jedoch in vielen Fällen die Hände gebunden, wie auch das o.g. Urteil nun zeigt.
Trotz der Entscheidung des LG Hamburg werden wir auch weiterhin eine im Einzelfall sehr kritische Prüfung von an uns gerichteten Ansprüchen vornehmen und diese im Zweifel zurückweisen bzw. uns gegen entsprechende Verfügung (wie auch in der Vergangenheit schon mehrfach) gerichtlich wehren, wenn uns dies möglich erscheint. Denn der Versuch, über den Hoster selbst bei nicht offensichtlichen Fällen den regulären Rechtsweg zu umgehen, ist eine gefährliche Tendenz. Stehen doch im Falle wirklicher Verstöße genügend Mittel und Wege zur Verfügung, um sich über den Rechtsweg – auch im Eilverfahren – gegen unberechtigte Inhalte zur Wehr zu setzen.
Unterm Strich sollte die Haftung von Hostingunternehmen auf eindeutige Fälle und den konkreten Einzelfall beschränkt sein. Denn “das Netz” ist weder der gerne propagierte “rechtsfreie Raum” noch können Webhoster rechtsstaatliche Instanzen ersetzen.
Weiteres und das Urteil im Volltext gibt es bei Telemedicus.
(Danke für den Hinweis, Nils. /// Nachtrag: Der übrigens evtl. beim Hostblogger davon gelesen haben könnte. – Nicht das es noch heißt, wir schreiben ab
. // Nachtrag2: Der nun auf Rückfrage bestätigt hat, dass er dort über das Urteil gelesen hatte.)
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Veröffentlicht in Allgemein · Schlagworte: .de, DENIC, Domains, neue Domains, Rechtliches





Kleiner Nachtrag auch von Telemedicus: Seit gestern wissen wir, dass der Hoster gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hat. Alles Weitere wird sich dann vor dem Oberlandesgericht zeigen. Aber wie gesagt: Riesig sind die Erfolgschancen aus rechtlicher Sicht wohl nicht.