Rechtliches per Überweisung
Mitteilung aus der Buchhaltung:
Ein Kunde hat uns heute seinen offenen Posten überwiesen mit folgendem Verwendungszweck:
“Kundennummer K12xxxx RG. 12xxxxx Bearbeitungsgebühr verweigert wg. Paragraph 309 Nr. 5B BGB
RA Hxxx”
Was besagt denn der schöne § 309 Nr. 5B BGB nun genau?
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn (…) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Fazit: Wichtig klingender Verwendungszweck mit wenig Substanz. Aber man kann es ja mal versuchen…
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Veröffentlicht in Interna · Schlagworte: Buchhaltung, offene Posten, Rücklastschrift





Fürchterlich, diese Juristen.
Echt grausam. Als Jurist sollte man das doch wissen.
ähm… “12xxxxx Bearbeitungsgebühr” soll die zahl eine summe darstellen? und wenn ja, wieso ist sie 7 bzw. 5 stellig?
@Oliver
Kundennummer K12xxxx RG. 12xxxxxgehört zusammen, hat als nicht direkt war mit der Bearbeitungsgeb. zu tun.@Oliver:
“12xxxxx Bearbeitungsgebühr” hätte ich auch zurückgewiesen. Allerdings vermutlich ohne lustigen Verwendungszweck *fg*
… lol … einfach nur bescheuert … auf so etwas basiert doch keine Geschäftsbeziehung …
Es gibt einen Paragraph bezüglich Bearbeitungsgebühr…fragt mich aber nicht nach der Nummer
wie sind dann diese Entscheidungen in dem Zusammenhang zu sehen?
http://www.jurablogs.com/de/bgh-schraenkt-ruecklastschriftgebuehren-ein
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&client=12&nr=49259&linked=pm&Blank=1