von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Presse

Ein (durchaus nicht unbekannter) Reseller-Endkunde schreibt auf seiner von ihm betriebenen, redaktionellen Webseite im Rahmen einer journalistischen und an sich harmlosen Gesellschaftsberichterstattung sinngemäß:

Trotz stenger Einlasskontrolle hat Herr x die Veranstaltung besucht. Er wird nie eingeladen und richtet sich bei seinem Abendessen nach der Wirtschaftlichkeit.

Zumindest für uns als Außenstehende ist es völlig unverständlich, weshalb das LG München im Wege des Eilverfahrens und ohne Anhörung des Betroffenen binnen weniger Tage eine einstweilige Verfügung erlassen hat, die es dem Webseitenbetreiber untersagt, die o.g. und im journalistischen Kontext getätigte Aussage über den Verfügungsantragsteller zu verbreiten.

Jedenfalls ist uns nun diese (nicht gegen uns gerichtete) Verfügung vorgelegt worden; verbunden mit der Aufforderung, die Webseite zu sperren und den behaupteten Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterbinden.

Das Ansinnen ist aus mehreren Gründen seltsam:

  • Erstens sind wir  nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen überhaupt im Rahmen der Mitstörerhaftung dazu verpflichtet, eine Sperrung vorzunehmen. Und offensichtlich ist der Fall hier nun wirklich nicht. Wobei eventuell der Umstand einer erlassenen Verfügung gegen den Seitenbetreiber entsprechend berücksichtigt werden muss. Dies wird unser Anwalt zu prüfen haben. Bis das Ergebnis vorliegt, passiert erst einmal – gar nichts.
  • Zweitens sollte eine Zustellung des Beschlusses bei dem in Deutschland ansässigen Webseitenbetreiber problemlos möglich sein und sich dadurch der Versuch, uns die Pistole auf die Brust zu setzen, erübrigen. Aber gut, versuchen kann man es ja.
  • Drittens trifft uns selbst im Falle einer vorliegenden Mitstörerhaftung nicht einfach pauschal die Pflicht, jeder zukünftigen Veröffentlichung der streitgegenständlichen Aussage auf irgendeiner bei uns gehosteten Domain zu verhindern.

Für uns wirft dieser Fall jedenfalls viele Fragen auf, die wir nun erst einmal anwaltlich klären lassen. Denn nach allem, was wir sehen können, liegt hier kein Verstoß durch den Reseller-Endkunden vor. Zumindest keine, die für uns ersichtlich ist und daher den Vorgang zu einem Fall für uns macht.

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von Sara Veröffentlicht in Interna

Ein Partner, bei dem wir seit zehn Jahren (und somit seit der Firmengründung) Kunde sind, hat sich für die lange Dauer der Zusammenarbeit bedankt. Schön :-) .

(Schade nur, dass kein Absender/Kundenbetreuer namentlich genannt wird, sondern nur ein anonymes “Customer Management”. Dabei ist doch gerade so ein Brief die Chance, durch persönliche Elemente ohne spürbar größeren Mehraufwand die persönliche Bedingung zu verbessern.)