Angesichts einer möglichen Veröffentlichung von Kopien der “Wikileaks-Dokumente” durch Kunden haben wir die Rechtslage vorsorglich anwaltlich im Hinblick auf die strafrechtliche Situation in Deutschland prüfen lassen, damit wir oder Kunden nicht unbesehen in ein offenes Messer rennen. Nach einer Vorprüfung hat sich dabei gezeigt, dass eine vertiefende Prüfung unter den Gesichtspunkten des § 95 StGb (“Offenbaren von Staatsgeheimnissen”) und § 97 StGb (“Preisgabe von Staatsgeheimnissen”) erfolgen muss, was auch dementsprechend passiert ist.
Im Ergebnis stellt sich die Rechtslage laut des uns beratenden Juristen kurz zusammengefasst nun folgendermaßen dar:
- Es ist danach zu unterscheiden, ob die von Kunden auf unseren Servern bereitgestellten Dokumente bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden sind. Trifft dies zu, liegt bereits kein Staatsgeheimnis mehr vor und somit auch kein Verstoß gegen die o.g. strafrechtlichen Regelungen.
- Sofern jedoch ein Staatsgeheimnis vorliegen sollte (wovon bei den Wikileaks-Dokumenten aufgrund der bisher erfolgten Veröffentlichungen nicht mehr auszugehen ist), würde sich erst einmal die Frage nach der Strafbarkeit derjenigen Person, welche die Unterlagen veröffentlicht, stellen. Dabei sind Veröffentlichungen durch die Presse weitreichend “geschützt”; dass Bundesverfassungsgericht billigt der Pressefreiheit eine herausragende Stellung für Demokratie und Rechtsstaat zu (z.B. “Cicero-Urteil” BVerfGE 117, S. 244, 258 f. und “Spiegel-Urteil” BVerfGE 20, 162 ff.). Ein strafbares Verhalten liegt somit bei Medienangehörigen, die Informationen entgegen nehmen und veröffentlichen, nicht vor. Dies gilt selbstverständlich auch für Internetmedien.
- Da also bereits das unmittelbare Veröffentlichen von Staatsgeheimnissen strafrechtlich in der o.g. Konstellation nicht sanktioniert sondern sogar verfassungsrechtlich als geschützt betrachtet werden kann, ist somit die reine technische Dienstleistung eines Webhosters zwangsläufig ebenfalls als nicht strafbar zu klassifizieren. Wobei – wie gesagt -bereits an anderer Stelle veröffentlichte Informationen schon überhaupt nicht mehr als Staatsgeheimnis zu werten sind und damit selbst die theoretische Möglichkeit der Strafbarkeit mangels Anwendbarkeit der §§ 95, 97 StGb nicht gegeben ist.
Ob unabhängig von der strafrechtlichen Frage ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen veröffentlichende Personen oder – bei Kenntnis – deren Hoster möglich ist, hängt ebenso wie die datenschutzrechtlichen Aspekte stets vom Einzelfall und Inhalt des konkreten Dokumentes ab. Es wäre jedoch durchaus denkbar, dass über diesen Weg versucht werden könnte, Veröffentlichungen zu unterbinden.
Für uns hat sich damit die bisherige Einschätzung und Haltung bestätig, wobei andere Hoster aus unterschiedlichen Gründen zu einer anderen Meinung gelangen können (Beispiele für verschiedene Einschätzungen siehe z.B. hier oder hier). Sofern ein Leser die Sach- und Rechtslage anders beurteilt als wir, freuen wir uns natürlich über entsprechendes Feedback.
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[2010-12-07 07:15 Uhr]
1. Nachtrag: Einen sehr interessanten Blogartikel zur rechtlichen Situation hat auch RA Dr. Carsten Ulbricht (rechtzweinull.de) veröffentlicht.
2. Klarstellung: Der Betrieb eines Wikileaks-Mirrors kann mit (u.a. rechtlichen) Risiken verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Dritten gestattet wird, neue Inhalte selbstständig auf dem Mirror zu veröffentlichen. Es ist daher empfehlenswert, im Fall einer Datenspiegelung selbst die Kontrolle über Art, Umfang und Inhalt der Veröffentlichungen zu behalten. Die oben gemachten Ausführungen basieren zudem nur auf dem bisher allgemein öffentlich bekannten Stand und können nicht automatisch auf andere, zukünftige Veröffentlichungen übertragen werden.
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Nachdem wir erst kürzlich einen Fragebogen aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausfüllen mussten, geht es mit der staatlichen Datensammelei nun munter weiter: Erneut werden wir aufgefordert, unserer “Auskunftspflicht gem. § 5 Abs 1 DlStatG in Verbindung mit § 15 BStatG“ zu erfüllen. Dieses Mal geht es nicht um den “Zugang zu Finanzmitteln” sondern um eine “Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich”.
Ob wohl mal jemand berechnet hat, wie viel Arbeitszeit in Unternehmen insgesamt Jahr für Jahr durch die Beantwortung dieser Zwangbefragungen anfällt und ob die damit verbundenen Kosten im Verhältnis zum Nutzen stehen?
In unserem Kundenforum kam der Wunsch nach dem eigenständigen Hosting eines Wikileaks Mirrors durch uns auf.
Grundsätzlich sind wir als Hostingunternehmen im Normalfall und “so weit wie irgend möglich” neutral und versuchen, keine Wertung im Hinblick auf bei uns gehostete Inhalte vorzunehmen, so lange diese nicht gegen geltendes Recht bzw. unsere AGB und Domainregstrierungsbedingungen verstoßen. Eine Ausnahme in besonderen Einzelfällen kann wie unter http://blog.df.eu/2010/04/30/vertragskundigung-durch-uns/ und http://blog.df.eu/2010/05/03/vertragskundigung-durch-uns-ii/ geschildert vorkommen, wobei wir das durchaus selbstkritisch sehen und eine zu “100% perfekte” Lösung vermutlich nicht zu finden ist.
Einerseits möchten wir uns nicht anmaßen, “moralische Instanz” zu sein die über an sich rechtlich zwar zulässigen aber doch bedenklichen Content entscheidet. Andererseits ist ein “Kopf in den Sand stecken und nichts sehen und hören wollen” aber manchmal auch nicht zu vertreten und es nötig, in der Gesellschaft auch als Unternehmen Grenzen zu ziehen und das Recht zur Vertragsfreiheit zu nutzen. Aber wie gesagt: Schwierig ist das in jedem Fall und macht immer wieder eine neue Abwägung erforderlich.
Damit zurück zum eigentlichen Thema, dem Hosting von Wikileaks-Spiegelungen:
Von unserer Seite aus werden wir so etwas nicht selbst tun, da wir damit unsere Rolle als möglichst “neutraler technischer Dienstleister” bewusst aufgeben, uns in eine schwierige Position begeben und Kunden irritieren würden. Zumal sich die Frage stellt, in welchen Fällen man das dann zukünftig machen sollte und wann nicht.
Auf einem ganz anderen Blatt steht aber natürlich das ebenfalls im o.g. Foren-Thread angesprochene Hosting von Wikileaks-Mirrors durch Kunden von uns. Hiervon haben wir konkret und im Einzelfall bisher zwar keine Kenntnis, sind aber nach den bisher bekannten rechtlichen Aspekten auch nicht negativ diesbezüglich aufgestellt. Denn letztendlich ist es – trotz der weiter oben erwähnten, seltenen Ausnahmen – eben unseren Kunden überlassen, welche Inhalte sie auf ihren Webseiten veröffentlichen, so lange kein Verstoß gegen geltende Gesetzte oder vertragliche Bestimmungen vorliegt bzw. durch z.B. massive DDOS-Attacken unsere Infrastruktur und andere Kunden empfindlich gestört werden.
So gesehen also “business as usual”, was bei einem so heiß gekochten Thema vielleicht auch gar nicht die schlechteste Option ist.
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[2010-12-07 07:15 Uhr]
1. Nachtrag: Einen sehr interessanten Blogartikel zur rechtlichen Situation hat auch RA Dr. Carsten Ulbricht (rechtzweinull.de) veröffentlicht.
2. Klarstellung: Der Betrieb eines Wikileaks-Mirrors kann mit (u.a. rechtlichen) Risiken verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Dritten gestattet wird, neue Inhalte selbstständig auf dem Mirror zu veröffentlichen. Es ist daher empfehlenswert, im Fall einer Datenspiegelung selbst die Kontrolle über Art, Umfang und Inhalt der Veröffentlichungen zu behalten. Die oben gemachten Ausführungen basieren zudem nur auf dem bisher allgemein öffentlich bekannten Stand und können nicht automatisch auf andere, zukünftige Veröffentlichungen übertragen werden.
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