Bundesgerichtshof zur Störerhaftung von Hostprovidern
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem (uns nicht direkt betreffenden) Urteil die Haftung von Hostprovidern bei möglicherweise rechtsverletzenden Kundeninhalten thematisiert (Pressemitteilung). Die Entscheidung hat dabei durchaus über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da sie Hostingunternehmen einen gewissen Rahmen vorgibt, innerhalb dem sie sich rechtssicher bewegen können.
Konkret geht es um Fälle, bei denen jemand den Provider aufgrund von Kundenveröffentlichungen in Anspruch nehmen möchte. Dies kommt leider gar nicht so selten vor und in vielen Fällen ist es, entgegen der felsenfesten Überzeugung der Beschwerdeführer, für uns als unbeteiligten Dritten überhaupt nicht eindeutig, ob wirklich ein Verstoß auf Kundenseite vorliegt oder nicht. Denn was bei einer Aussage in der Form “X.Y. aus Z. ist ein A…” noch offenkundig sein mag, unterzieht sich bei vielen anderen Behauptungen und Veröffentlichung jeder Beurteilbarkeit durch uns.
Bereits in Vergangenheit haben wir daher unsere betroffenen Kunden bei angegriffenen Meinungsäußerungen möglichst um vorherige Stellungnahme gebeten und sowieso nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung die relevanten Inhalte gesperrt, um eine eigene straf- und zivilrechtliche Haftung zu verhindern.
Diese Linie hat nun auch das BGH bestätigt (Hervorhebungen von mir):
(Die Haftung des Providers als Störer) setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den (Anm.: im vorliegenden Fall: Blog) Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Obwohl sich das Urteil auf einen Blog bezieht, darf von einer Übertragbarkeit auf andere Webseiten bzw. Inhalte wohl ausgegangen werden. Natürlich werden wir die Entscheidung intern bekannt machen, um uns an dieser Linie stets orientieren zu können. Dies gilt auch für die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel bei solchen Vorgängen 2-3 Tage betragen darf.
Davon abweichend ist die Behandlung von eindeutig strafbaren Inhalten zu bewerten, bei denen wir je nach Einzelfall auch zu einer sofortigen Sperrung gehalten sind. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen z.B. § 184b StGB oder, um ein weiteres Beispiel zu nennen, bei eindeutig illegalen Softwaredownloadportalen (“Warez-Seiten“). Hier ist je nach Abwägung im Einzelfall das Abwarten einer Stellungnahme nicht angezeigt.
Siehe auch:
- BGH-Pressemitteilung
- Telemedicus: BGH entscheidet über Haftung von Blogspot
- lawblog: Neue Spielregeln für Provider und Blogger
- Spiegel Online: Bundesgerichtshof zur Störerhaftung
- Ferner Alsdorf: BGH zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders
- intern.de: BGH-Urteil zur Störerhaftung
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Veröffentlicht in Allgemein · Schlagworte: Abuse, Störerhaftung





Eigentlich eine Unverschämtheit, diese Arbeit auf die Provider abzuwälzen. Sollen damit die Gerichte entlastet werden?
Jeder Depp, dem irgendwas nicht passt im Internet und der aber keine Lust hat einen Anwalt zu beauftragen, vielleicht ja auch, weil er weiß, dass das keine Aussicht auf Erfolg hätte, der kann jetzt auch weiterhin unentgeltlich seinem Provider auf den Nerv gehen …
Ich hätte mir gewünscht, dass diese “Störerhaftung” komplett vom Tisch geräumt worden wäre.
Wer ein Problem hat, wendet sich an den Seiteninhaber oder einen Anwalt und wenn es strafrechtlich relevant ist eben an die Polizei. Da braucht man nicht die Provider für.
Richtig Andreas, bin ganz deiner Meinung! Ich hoffe nur das das jetzt nicht Schule macht!!
Ich will gar nicht wissen, was z.B. bei Telekom & Co. alles vorgetragen und verlangt wird; Wettbewerber die ihr Gewerbe nicht richtig angemeldet haben, Ex-Partner, etc., da wird doch nach jedem Strohhalm geangelt um den Gegner zu gängeln.
Selbst wenn der Gesetzgeber jetzt absolut eindeutig geregelt hätte, dass es in einer solchen Konstellation überhaupt keine Störerhaftung gäbe und ein Dienstleister ausschließlich nach Vorlage eines Beschlusses oder Urteils handeln müsse – die Anfragen kommen deswegen doch trotzdem.
Das ist der Mensch, das ist unsere Gesellschaft – Willkommen auf dem Planeten Erde…
Ah..die Googleblogsache (http://www.cczwei.de/index.php?id=news&newsid=1318)..
Da ich mir kein Blatt vor den Mund halten lasse würde ich sogar unterschreiben daß ich die volle Verantwortung übernehme. Für fremde Einträge allerdings würde ich nur dann haften wenn ich nach Kenntnis etwas nicht löschen würde.
Das man Provider dafür verantwortlich macht ist typisch für die Hilflosigkeit des Gesetzgebers. Das ist in etwa so als ob man die Stadtverwaltung (und den Busfahrer) bestraft wenn ein städtischer Bus einen Bankräuber transportiert hat. Die ganze Politik und Gesetzgebung wird immer hohler….
Hierzu hat wohl, so der lawblog ( http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/10/26/erste-post-fr-den-provider/ ) schon der erste überschwängliche Beleidigte vorschnell zugeschlagen.