Ein Kunde berichtet in unserem Kundenforum darüber, anwaltlich aufgrund eines fehlenden Facebook-Impressums abgemahnt worden zu sein. Zu diesem Thema siehe auch bei heise online, dem Handelsblatt oder im “Seitenreport”-Forum.
Grundsätzlich ist es leider so, dass tatsächlich Abmahnungen aufgrund eines fehlenden Impressums bei geschäftlich genutzten Seiten auf Facebook, Google+, Twitter, usw. möglich sind. Die Integration der Pflichtangaben in eine Unterseite wie “Info” reicht dabei leider nicht aus, so zumindest ein Urteil des LG Aschaffenburg vom vergangenen Jahr.
Einige Tipps zur Absicherung der eigenen Social Media Seiten liefert der Blog von Rechtsanwalt Christoph Becker, auf den wir hiermit gerne – ohne Gewähr! – hinweisen. Das von uns unterstützte Internetprojekt Telemedicus widmet sich zudem den “Rechtlichen Anforderungen an Unternehmen bei Facebook”.
Grundsätzlich können wir unseren Kunden an dieser Stelle nur raten, stets auf die Angabe eines rechtlich ausreichenden Impressums zu achten – nicht nur auf der eigenen Homepage sondern beispielsweise auf mobilen Versionen der eigenen Webseite und bei Social Media-Auftritten. Weitere Informationen zur Impressumspflicht allgemein finden sich übrigens, um nur ein Beispiel zu nennen, Wikipedia.
Im Zweifelsfall konsultieren Sie bitte einen fachlich versierten Rechtsanwalt. Die damit verbundene Beratung und Überprüfung dürfte häufig günstiger und stressfreier sein als das Risiko einer Abmahnung mit allen Konsequenzen einzugehen.
Der bei Unternehmen entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand für rechtlich einwandfreie “AGB” und Datenschutzbestimmungen ist durchaus nicht zu unterschätzen, wenn man alles so gut wie möglich machen und die Inhalte auf einem aktuellen Stand halten möchte. Manche Gauner Wettbewerber scheinen das anders zu sehen und sich zu denken: Was mein Mitbewerber hat anwaltlich erstellen lassen, ist für mich doch gut genug. Und schwupp, werden die Texte einfach 1:1 kopiert und für eigene Zwecke genutzt.
Nett ist das nicht und wer sich so an den Früchten fremder Arbeit bedient, darf sich auch nicht wundern, falls es dafür eins auf die Finger gibt…
Ein angeblicher Wettbewerber hat uns abgemahnt. “Angeblich”, weil es sich um eine neu gegründete “Limited”-Gesellschaft aus Großbritannien gehandelt hat, die weder über eine eigene Webseite noch über eine ersichtliche Geschäftstätigkeit verfügt. Grund für die Abmahnung waren absolut branchenübliche und etablierte mengenmäßig nicht fest beschränkte Leistungsmerkmale bei unseren Tarifen.
Da wir der Abmahnung nicht nachgekommen sind, kam es letztendlich zu einem Gerichtsverfahren – welches wir in beiden Instanzen gewonnen haben
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Am Ende bleiben uns nun verauslagte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von deutlich über 5.000 Euro, denen wir jetzt erst einmal hinterherrennen und von der Gegenseite erstatten lassen müssen (was bei einer Limited immer eine etwas unsichere Sache ist). Und das dumpfe Gefühl, dass hier jemand unlauter Kasse machen (“Anwaltsgebühren durch Abmahnungen generieren”) oder als Wettbewerber mit der nur über einen Strohmann gegründeten Firma Vorteile erlangen wollte, in dem er unliebsamen Konkurrenten das Leben schwer macht. So oder so haben wir die Pläne hoffentlich nachhaltig vereitelt.
Ist es Absicht oder Zufall, dass uns ausgerechnet am 23.12. und damit unmittelbar vor Weihnachten eine anwaltliche Abmahnung der 1&1 Internet AG zugeht? Wir können darüber nur spekulieren, Fakt ist aber: In einem uns heute vorab per Telefax übersendeten, anwaltlichen Schreiben werden wir aufgefordert, die von uns im Kundenservice genutzte Zeichenfolge “One.Done!” in dieser und anderen Schreibweisen nicht mehr zu verwenden. Konkret sollen wir bis zum 30.12.2010 u.a.:
- gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt den vollständigen Verzicht auf unsere Marke “One.Done!” erklären,
- die markenmäßige Benutzung von “One.Done!” und weiteren Schreibweisen unterlassen sowie
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber 1&1 abgeben.
Die Bezeichnung “One.Done!” verwenden wir bei domainFACTORY für unseren direkt im Kundenmenü integrierten Onlinekundenservice seit langer Zeit und haben die zugehörige Marke bereits im Jahr 2004 angemeldet. Am 29.07.2004 wurde sie dann “ohne Widerspruch” eingetragen. Auch ohne Widerspruch von 1&1.
Und warum nun das Ganze? Nun, wir hatten gegen eine jüngere EU-Marke (Nr. 7430821) Widerspruch eingelegt, nachdem diese im anwaltlichen Markenüberwachungsverfahren aufgefallen ist. Das Europäische Markenamt ist unserer Auffassung gefolgt; die Beschwerde von 1&1 dagegen ist noch anhängig.
War es Ärger darüber, dass sich ein so vergleichsweise kleiner Hüpfer wie wir mit der großen 1&1 “anlegt”, der die Abmahnung von 1&1 ausgelöst hat? Wir wissen es nicht. Der Anwalt teilte uns jedenfalls mit: “Vor diesem Hintergrund” (gemeint ist das o.g. Verfahren) sei nun unsere “rechtswidrig eingetragene Marke anzugreifen”.
Das sehen wir anders und wird zu klären sein. Aber erst nach den Weihnachtsfeiertagen, bitte. Dafür hoffen wir bei 1&1 auf Verständnis. Und wünschen an dieser Stelle allen 1&1 MitarbeiterInnen ein frohes Weihnachtsfest.