von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Es klingt wie ein Schildbürgerstreich, ist aber leider wahr: Im Rahmen der Einführung des “Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums” (SEPA) werden sämtliche bisher erteilten Lastschriftermächtigungen ihre Gültigkeit verlieren und müssen umgestellt  bzw. neu erteilt werden. Sofern die Lastschriftermächtigung bisher nicht schriftlich vorgelegen hat, muss dies nach- und eine neue, schriftliche SEPA-Lastschriftermächtigung eingeholt werden (alternativ ist zwar auch eine digitale, qualifzierte Signatur möglich – die jedoch so gut wie überhaupt nicht verbreitet ist). Dies gilt auch für Onlinehandel und telefonische Aufträge.

Jede Firma, die bisher auf Lastschriftzahlung via Telefon oder im Internet gesetzt hat, muss also von sämtlichen daran teilnehmenden Kunden eine schriftliche Bestätigung einholen – und darauf hoffen, dass bei nicht zu vielen Kunden die Bequemlichkeit über diese neue Formalität siegt.

Neben diesem einmaligen Aufwand sind zukünftig auch bei sämtlichen Online- oder Telefonbestellungen mittels SEPA-Lastschriftverfahren schriftliche (bzw. qualifiziert digital signierte) Einzugsermächtigungen erforderlich. Eine SEPA-Lastschrift ohne diese erforderliche schriftliche Zustimmung führt zu einer Rückbuchbarkeit von mehr als einem Jahr. Welcher Händler kann schon dieses Risiko eingehen? Aber: Welcher Kunde ist schon bereit, nach einer Onlinebestellung (z.B. bei Amazon) vor Auslieferung der Ware noch zusätzlich eine Lastschriftermächtigung per Fax/Post zu übersenden und deren Bearbeitung abzuwarten?

Wer nun einwendet, dies alles geschehe doch im Dienste der Kunden, täuscht sich. Denn unsere eigene Erfahrung nach wird auf Kundenseite bei Onlinegeschäften ein schneller, rein elektronischer Vertragsabschluss als wichtig erachtet. Da wird dementsprechend auch liebend gerne direkt per SMS-Code freigeschaltet, anstatt noch ein altmodisches Fax oder gar einen Brief mit Unterschrift senden zu müssen. Anstatt dem Konsumenten die Wahl zu lassen, wird er zukünftig zu einer bürokratischen Formalität gezwungen, die im Alltag häufig von ihm weder gewünscht noch akzeptiert wird. Das als Argument ins Feld geführte Plus an Sicherheit vor Betrug und Abzocke wird sich obendrein als Augenwischerei herausstellen. Bereits heute verbieten die erforderlichen Vereinbarung zwischen Bank und Einreicher die missbräuchliche Nutzung der Lastschriftermächtigung und sehen Gesetze empfindliche Strafen vor, falls jemand in betrügerischer Absicht Banklastschriften ohne Vorliegen der erforderlichen Kundenzustimmung durchführt. Wer sich bisher von solchen vertraglichen Regelungen und angedrohter strafrechtlicher Verfolgung nicht hat abschrecken lassen, wird sich auch zukünftig nicht an die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten halten.

Was am Ende bleibt sind: Mehr Kosten, mehr Aufwand und mehr Bürokratie für Kunden und Unternehmen. Ohne ersichtlichen Nutzen und wirksam verbesserten Schutz.

Bis es für alle Firmen soweit ist, wird noch einige Zeit vergehen. Denn während einer Umstellungsphase sind SEPA-Lastschriften noch nicht bindend und “normale” Lastschriften unverändert nutzbar. Aber irgendwann (bis Ende 2011?) wird das bisherige Lastschriftverfahren eingestellt und abgeschafft werden.  Und dann? Es ist jedenfalls schwer vorstellbar, dass in Zeiten von Web 2.0 und 24 Stunden-Lieferungen die Kunden bereit sein werden, eine schriftliche Lastschriftermächtigung zu erteilen, nur damit die Lieferung das Lager verlassen oder der Software-Kauf freigeschaltet werden kann. Wahrscheinlicher scheint es zu sein, dass andere Zahlungsarten wie Kreditkarte (kein allgemeines, begründungsfreies Widerspruchsrecht) oder die Verstärkte Nutzung von Zahlungsdienstleistern (Stichwort: Kundenprofile und Datenanhäufung) die Folge sein werden.

Übrigens: Die Aktualität des Themas zeigt auch eine Massensendung der GEZ, welches sich an alle Teilnehmer ohne schriftlich erteilte Einzugsermächtigung richtet.  Darin wird um Bestätigung der Einzugsermächtigung in Folge der SEPA-Einführung gebeten. Ein Rückumschlag liegt direkt bei. Dazu das ebenfalls beigefügte Informationsblatt: “Mit Einführung der SEPA-Lastschrift ist die Vorlage der handschriftlichen oder elektronsichen unterzeichneten Einzugsermächtigung verbunden. Das … Lastschriftverfahren schließt somit zukünftig Einzugsermächtigungen ohne Vorlage der handschriftlichen oder elektronischen Signatur aus. … Nach dem künftigen SEPA-Vefahren (werden) z.B. telefonisch erteilte Einzugsermächtigungen nicht mehr nutzbar sein.” – Was das wieder kosten mag…?

Links/Verweise:

http://www.bundesbank.de/zahlungsverkehr/zahlungsverkehr_sepa.php#sepa5 (“Nach geltender Rechtslage können die bisherigen Mandate für das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren nicht für den Einzug von SEPA-Lastschriften verwendet werden, da nicht alle rechtlichen Anforderungen an ein SEPA-Mandat erfüllt sind. Die bestehende Einzugsermächtigung berechtigt nur den Zahlungsempfänger zum Einzug, nicht aber den Zahlungsdienstleister des Zahlers zur Kontobelastung. Folglich erfordert die Initiierung von SEPA-Lastschriften bisher die Erteilung von neuen SEPA-Mandaten. Um den Zahlungsempfängern den damit verbundenen Aufwand zu ersparen, haben das deutsche Kreditgewerbe und die Deutsche Bundesbank einen Vorschlag zur automatischen Umwandlung von Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate unterbreitet. Danach sollen die Zahler vom Zahlungsempfänger über die Änderung ihrer Einzugsermächtigung in ein SEPA-Lastschriftmandat informiert und ihnen eine Widerspruchsfrist von zwei Monaten eingeräumt.”)

http://www.sepa-lastschrift.com/ (“Im Gegensatz zur SEPA-Überweisung und SEPA-Kartenzahlungen ist für das SEPA-Lastschriftverfahren ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen zwingend erforderlich. … Das Lastschriftmandat muss in schriftlicher unterzeichneter Form dem Händler vorliegen. Der Händler muss das Formular aufheben und die Angaben bei jedem Lastschrifteinzug mit übermitteln. … Die EU-Verordnung gestattet die Autorisierung des Lastschriftmandats zwar per digitale Signatur, jedoch dürfte die Verbreitung der digitalen Signatur im Endkundenbereich nicht sehr umfangreich sein.”)

http://www.hsh-nordbank.de/de/produkte/transactionservices/zahlungsverkehr/sepa_4/sepafirmenkunden_2/diesepalastschrift_4/diesepalastschrift_2.jsp (“Nach derzeitigem Rechtsverständnis müssen Firmen, die zukünftig die SEPA-Lastschrift einsetzen wollen, ihre bisher erhaltenen Einzugsermächtigungen komplett auf das neue Lastschriftmandat umstellen.”)

http://www.finanztip.de/recht/bank/lastschriftzahlung.htm (“Anbieter von Produkten und Dienstleistungen können sich nicht mehr auf eine nur mündlich (also zum Beispiel am Telefon) erteilte Einzugsermächtigung berufen. Die Ermächtigung zum Bankeinzug ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen.”)

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Teure Bürokratie

von Sara Veröffentlicht in Interna

Als inzwischen “mittelgroße GmbH” müssen wir zukünftig unseren Jahresabschluss testieren lassen und einen Lagebericht veröffentlichen.

“Mittelgroß” gem. § 267 HGB ist eine GmbH dann, wenn Sie mindestens zwei der folgenden Merkmale in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten hat:

- 4 840 000 Euro Bilanzsumme
- 9 680 000 Euro Umsatzerlöse
- im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer

Die nun jährlich erforderliche Testierung und Erstellung eines Lageberichts führt für uns zu sehr deutlich spürbarem Mehraufwand, da nicht “nur” durch einen (von uns bezahlten) Prüfer z.B. Belege kontrolliert und dazu Rückfragen gestellt werden.  Sondern auch umfangreiche Überprüfungen, Dokumentationen und vieles mehr erforderlich sind.

Das Ganze ist also richtig zeitaufwändig – und zudem ein teurer “Spaß”. Denn neben der Arbeitszeit fällt alleine für den Wirtschaftsprüfer jährlich ein fünfstelliger Eurobetrag an.

Für eigentümergeführte Mittelständler ist das ein Stück unnötiger (teurer und ressourcenbelastender) Bürokratie.

Aber was soll’s – ändern können wir es sowieso nicht. Jetzt heißt es, eben das Beste daraus zu machen und intern möglichst den einen oder anderen praktischen Vorteil aus dem erforderlich werdenden Verfahren und den daraus resultierenden Erkenntnissen zu ziehen.