von Sara Veröffentlicht in Interna

Ein angeblicher Wettbewerber hat uns abgemahnt. “Angeblich”, weil es sich um eine neu gegründete “Limited”-Gesellschaft aus Großbritannien gehandelt hat, die weder über eine eigene Webseite noch über eine ersichtliche Geschäftstätigkeit verfügt. Grund für die Abmahnung waren absolut branchenübliche und etablierte mengenmäßig nicht fest beschränkte Leistungsmerkmale bei unseren Tarifen.

Da wir der Abmahnung nicht nachgekommen sind, kam es letztendlich zu einem Gerichtsverfahren – welches wir in beiden Instanzen gewonnen haben :-) .

Am Ende bleiben uns nun verauslagte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von deutlich über 5.000 Euro, denen wir jetzt erst einmal hinterherrennen und von der Gegenseite erstatten lassen müssen (was bei einer Limited immer eine etwas unsichere Sache ist). Und das dumpfe Gefühl, dass hier jemand unlauter Kasse machen (“Anwaltsgebühren durch Abmahnungen generieren”) oder als Wettbewerber mit der nur über einen Strohmann gegründeten Firma Vorteile erlangen wollte, in dem er unliebsamen Konkurrenten das Leben schwer macht. So oder so haben wir die Pläne hoffentlich nachhaltig vereitelt.

 

von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Interna

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem nun veröffentlichten Urteil mehrere Regelungen in den Webhosting-AGB eines unserer Wettbewerber für unzulässig erklärt. Siehe dazu u.a. auch bei heise online und im beck-blog. Selbstverständlich verfolgen auch wir solche Entscheidungen nicht nur interessiert, sondern versuchen daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Und zwar auch, wenn wir noch nicht umittelbar betroffen sind weil das Urteil nur gegen das beklagte Unternehmen wirkt.

Konkret wurden die folgenden Regelungen in der konkreten, beanstandeten Form zumindest soweit sie Nichtunternehmer betreffen bemängelt:

  1. Nicht erfolgter Widerspruch gegen AGB-Änderung gilt als Zustimmung
  2. AGB gelten [gegenüber Nichtunternehmern] auch für zukünftige Geschäfte
  3. Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in bestimmten Fällen
  4. Einseitige Kündigungsmöglichkeit für den Provider während der für den Kunden bindenden Mindestvertragslaufzeit
  5. Recht zur Aussprache einer fristlosen Kündigung durch denn Provider bei Zahlungsverzug ohne Berücksichtigung einer eventuellen Geringfügigkeit
  6. Zinssatz in Höhe von 10% bei Zahlungsverzug
  7. Sperrung bei Zahlungsverzug in minimaler Höhe
  8. Recht zum automatischen Tarifumstellung bei Trafficüberschreitung
  9. Berechnung einer pauschalen Rücklastschriftgebühr und Weiterbelastung der dem Provider angefallenen Bankgebühren

Zu den einzelnen Punkten dieses gegen den Hostprovider ergangenen Urteils ist folgendes von unserer Seite aus anzumerken:

  1. Zwar nutzen z.B. Banken solche Regelungen zur AGB-Änderungen ohne Beanstandungen, nach Auffassung der Richter ist dies jedoch nicht mit einer Geschäftsbeziehung wie sie zwischen Kunde und Hostprovider besteht vergleichbar. Zudem bestünden bei Banken keine Mindestlaufzeiten. Interessant ist daher die Frage, ob das Gericht die Regelung auch beanstandet hätte, wenn der Anbieter z.B. auf Mindestlaufzeiten verzichtet und jederzeit kündbare Tarife angeboten hätte. Wir selbst nutzen eine deutlich differenziertere Klausel in unseren “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”, die nun jedoch einer erneuten Prüfung und ggf. Überarbeitung unterzogen wird.
  2. Die Unwirksamkeit einer Regelung, wonach einmal anerkannte “Allgemeine Geschäftsbeziehungen” auch gegenüber Verbrauchern bei zukünftigen Geschäften als vereinbart gelten sollen, überrascht nicht. Bei uns ist daher auch klar geregelt, dass die einmal anerkannten Bedingungen nur gegenüber Unternehmern Geltung haben. Ansonsten gilt: Immer wieder bei jedem Auftrag/Geschäftsvorgang erneut die AGB rechtswirksam einbeziehen und bestätigen lassen (was wir tun und z.B. auch unseren Resellern oder Shopbetreibern raten).
  3. Vom Verschulden des Kunden unabhängige Vertragsstrafen z.B. aufgrund bestimmter veröffentlichter Inhalte sind nach dem Urteil des OLG problematisch. Diese Thematik betrifft potentiell auch unsere eigenen Geschäftsbedingungen, die daher überarbeitet werden. Bis dahin wenden wir die Regelung nur entsprechend der OLG-Entscheidung an. Die Anzahl der Fälle, in denen wir eine Vertragsstrafe geltend gemacht und durchgesetzt haben, dürfte sich sowieso an den Fingern einer Hand abzählen lassen.
  4. Mindestlaufzeiten gelten für beide Seiten – das ist nachvollziehbar und nicht überraschend.  Bei uns gibt es in fast keinem Tarif mehr Mindestlaufzeiten und falls doch, gelten diese (vergleichsweise kurzen) Laufzeiten natürlich einheitlich für uns und den Kunden.
  5. Die beanstandete Regelung würde es nach Auffassung des OLG erlauben, selbst wegen unverhältnismäßig geringer offener Posten nach 20 Tagen Zahlungsverzug fristlos zu kündigen. Eine fristgerechte Kündigung reiche bei unverhältnismäßig geringen offenen Posten aus. Dies wird in der Praxis bei uns bisher in der Regel auch so gehandhabt. Dennoch prüfen wir natürlich sowohl die formelle Anpassung unserer AGB-Regelung als auch die praktische Umsetzung.
  6. Gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB regelt die Höhe von Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern. Eine abweichende Regelung davon gibt es bei uns nicht.
  7. Das Gericht bemängel, dass die Sperrung eines Accounts selbst im Falle eines Zahlungsverzuges minimaler Beträge unangemessen sei. Unsere eigenen AGB sehen eine solche Differenzierung bisher nicht vor, wobei bei uns (fast) immer bei einer Sperrung ein nicht nur minimaler Betrag zu Grunde liegen dürfte. Natürlich nehmen wir diesbezüglich ein intensives Review vor und passen die Formulierung in den Vertragsbedingungen an. Zudem werden wir auf Einwendungen gesperrter Kunden unkompliziert reagieren.
  8. Ein einseitiges Recht darauf, den Tarif des Kunden bei Überschreitung des Inklusivtraffics umzustellen sehen wir – ebenso wie das Gericht – nicht. Entweder der Tarif enthält eine gewisse Trafficfreimenge (und der darüber hinausgehende Datentransfer wird berechnet) oder es wird eine Trafficflatrate angeboten, bei der für den Kunden sowieso keine Mehrkosten entstehen. Inzwischen sind diese Flatrates nicht nur bei uns sehr verbreitet. Zudem bieten wir aber auch zur Kostenbegrenzung z.B. Möglichkeiten, damit ein Kunde seine Seite bei Überschreitung des von ihm vorgegebenen Volumens bis zum Monatsende automatisch sperren lassen kann.
  9. Die Richter haben in dem Urteil festgehalten, dass die bei einer Rücklastschrift anfallenden Personalkosten nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind. Zwar verursache das vertragswidrige Verhalten mancher Kunden Aufwendungen, diese gehörten jedoch zum Aufgabenkreis des Unternehmens. Da uns die exakte Version der beanstandeten Ursprungsformulierung nicht vorliegt, ist dazu nur schwer eine Einschätzung möglich. Bei uns sind die Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften jedoch nicht nur in den AGB geregelt, sondern werden zudem in der Preisliste aufgeführt. In der gerichtlichen Praxis (gerichtliches Verfahren bei offenen Posten) wurde die Berechnung dieser Kosten bereits auch wiederholt bestätigt. Obwohl also das Urteil nicht gegen uns wirkt und in der Praxis Gerichte unsere Vorgehensweise als zulässig bewertet haben, haben wir die Situation zum Anlass genommen, um die Berechnung von Rücklastschrift- und Bankgebühren ab sofort freiwillig vorläufig, bis zur endgültigen Klärung und Anpassung, einzustellen. Denn sicherlich wird dieses Urteil auch auf Nutzerseite wahrgenommen werden und wir möchten nicht die Kraft und Zeit aller Beteiligten mit Diskussionen darüber “verschwenden”, ob wir jetzt bei Rücklastschriften Gebühren berechnen dürfen (“Gerichte haben uns gesagt: ihr dürft!”) oder nicht (“das OLG hat Eurem Wettbewerber gesagt: darf man nicht!”). Da stellen wir uns lieber von vorne herein auf den “kundenfreundlichen Standpunkt” und verzichten auf diese Gebühren in der Praxis ab sofort. Wie wir in Bezug auf die formelle AGB-Regelung und Preisliste vorgehen, stimmen wir derzeit ab und werden die Praxisregelung dann an eine neue, rechtlich konforme Lösung anbieten. Derzeit zeichnet sich dabei ab, die Kosten zu senken und dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Bankgebühren dürfen wir übrigens weiterhin berechnen und werden dies, im Interesse aller anderen Kunden, auch tun. Wir denken, dies ist fair und nachvollziehbar.

Insgesamt gehen wir davon aus, dass das Urteil durchaus Einfluss auf die Hostingbranche haben wird und sehen die Entscheidung auch für uns selbst als Denkanstoß in manchen Punkten. Ein Teil der nun dem Mitbewerber untersagten Regelungen sind in dieser oder ähnlicher Form branchenweit verbreitet, was ein umdenken und eine bessere Differenzierung (Unternehmer/Nichtunternehmer; geringfügiger Betrag/nicht geringfügiger Betrag, …) erforderlich machen dürfte. Ein anderer Teil der problematischen Formulierungen wird hingegen eher selten im Einsatz sein und daher in der Praxis wenig(er) Relevanz haben.

[Update 2010-10-15 06:40, Änderungen mit Unterstreichungen erkenntlich gemacht.]

von Sara Veröffentlicht in Interna

In einer markenrechtlichen Angelegenheit ist der Verfahrensfortgang seit längerer Zeit offen. Nun hat uns ein Schreiben der zuständigen Stelle erreicht:

Die Entscheidung sei dort jetzt zur Entscheidung vorgelegt worden. Aufgrund zahlreicher, “vorrangiger” Vorgänge sei eine Terminangabe jedoch noch nicht möglich und es seit nicht vor Mitte 2011 imt einem Beschluss zu rechnen.

Geduld ist ja bekanntlich eine Tugend…