Die “Rheinische Post Verlagsgesellschaft mbH” aus Düsseldorf ist Inhaberin der Marke “RP”. Als solche hat sich Widerspruch gegen unsere Marke “reseller PROFESSIONAL rp” (entsprechend dem Logo unserer Resellersoftware) eingelegt, da Verwechslungsgefahr bestünde.
Nun dürfte es dem unvoreingenommenen Betrachter nicht schwer fallen, zwischen der Abkürzung “RP” der Rheinischen Post und der Bezeichnung “reseller Professional rp” zu unterschieden. Dies hat nun auch das “Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt” so gesehen (Widerspruchsnummer B001608135). Zitat:
Unter Berücksichtung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Widerspruch in seiner Gesamtheit zurückgewiesen werden.
Danke.
Ist es Absicht oder Zufall, dass uns ausgerechnet am 23.12. und damit unmittelbar vor Weihnachten eine anwaltliche Abmahnung der 1&1 Internet AG zugeht? Wir können darüber nur spekulieren, Fakt ist aber: In einem uns heute vorab per Telefax übersendeten, anwaltlichen Schreiben werden wir aufgefordert, die von uns im Kundenservice genutzte Zeichenfolge “One.Done!” in dieser und anderen Schreibweisen nicht mehr zu verwenden. Konkret sollen wir bis zum 30.12.2010 u.a.:
- gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt den vollständigen Verzicht auf unsere Marke “One.Done!” erklären,
- die markenmäßige Benutzung von “One.Done!” und weiteren Schreibweisen unterlassen sowie
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber 1&1 abgeben.
Die Bezeichnung “One.Done!” verwenden wir bei domainFACTORY für unseren direkt im Kundenmenü integrierten Onlinekundenservice seit langer Zeit und haben die zugehörige Marke bereits im Jahr 2004 angemeldet. Am 29.07.2004 wurde sie dann “ohne Widerspruch” eingetragen. Auch ohne Widerspruch von 1&1.
Und warum nun das Ganze? Nun, wir hatten gegen eine jüngere EU-Marke (Nr. 7430821) Widerspruch eingelegt, nachdem diese im anwaltlichen Markenüberwachungsverfahren aufgefallen ist. Das Europäische Markenamt ist unserer Auffassung gefolgt; die Beschwerde von 1&1 dagegen ist noch anhängig.
War es Ärger darüber, dass sich ein so vergleichsweise kleiner Hüpfer wie wir mit der großen 1&1 “anlegt”, der die Abmahnung von 1&1 ausgelöst hat? Wir wissen es nicht. Der Anwalt teilte uns jedenfalls mit: “Vor diesem Hintergrund” (gemeint ist das o.g. Verfahren) sei nun unsere “rechtswidrig eingetragene Marke anzugreifen”.
Das sehen wir anders und wird zu klären sein. Aber erst nach den Weihnachtsfeiertagen, bitte. Dafür hoffen wir bei 1&1 auf Verständnis. Und wünschen an dieser Stelle allen 1&1 MitarbeiterInnen ein frohes Weihnachtsfest.
In einer markenrechtlichen Angelegenheit ist der Verfahrensfortgang seit längerer Zeit offen. Nun hat uns ein Schreiben der zuständigen Stelle erreicht:
Die Entscheidung sei dort jetzt zur Entscheidung vorgelegt worden. Aufgrund zahlreicher, “vorrangiger” Vorgänge sei eine Terminangabe jedoch noch nicht möglich und es seit nicht vor Mitte 2011 imt einem Beschluss zu rechnen.
Geduld ist ja bekanntlich eine Tugend…
Eine Firma, nennen wir sie: Pfadfinder24, besitzt mehrere Markenrechte, hier Pfadfinder24 und Pfadfinder genannt. Ein Kunde betreibt bei uns eine Domain, die wir an dieser Stelle mit Verbindungenpfadfinder.xy bezeichnen möchten. So weit, so gut.
Die Pfadfinder24 AG sieht jedoch ihre Rechte durch die Domain Verbindungenpfadfinder.xy verletzt und hat sich daher postalisch gemeldet.Verbunden mit der “höflichsten” Bitte, die Nameservereinträge für diese Domain “inaktiv zu schalten, so dass die im Konflikt stehende Webseite nicht mehr aufgelöst/angezeigt werden kann”.
Bei aller Freundlichkeit im Schreiben, ist natürlich rein die Sachlage entscheidend. Und eine Markenverletzung können wir, jedenfalls anhand der gemachten Angaben, nicht sehen. Die Nutzung der Domain Verbindungspfadfinder.xy dürfte insbesondere auch keine Verwechslungsgefahr mit den Marken Pfadfinder24 und Pfadfinder begründen. Ein Anspruch gegen uns (und unseren Kunden) besteht daher unserer Auffassung nach nicht.
Ein Unternehmen hat freundlich angefragt, ob gegen Nutzung eines neuen Firmennamens in ähnlicher Weise wie ein zu uns gehörender Firmenname und eine entsprechende Wortmarke Bedenken bestehen. Grundsätzlich haben wir da keine automatischen Vorbehalte, auch wenn so etwas natürlich immer potentiell schwierig ist (Markenverwässerung, Verwechslungsgefahr, usw.). Im Raum stand daher die Idee eines Abgrenzungsvertrages, um hier eine für alle Beteiligten praxisnahe und sinnvolle Lösung zu finden. Da der – weit gefasste – Tätigkeitsbereich Überschneidungen aufweist, haben wir das vorab jedoch rechtlich prüfen lassen. Mit leider negativem Ergebnis: Aufgrund der individuellen Sachlage wäre eine Abgrenzung nicht sinnvoll möglich.
Das haben wir der Anfragenden auch (ebenso freundlich wie die Anfrage war) mitgeteilt und für die weitere Suche viel Erfolg gewunschen. Denn auch wenn wir natürlich gerne entgegenkommend sind, hat im Zweifel und insbesondere in Folge eines klaren, anwaltlichen Ratschlags der Schutz unserer eigenen Marken und Rechte Vorrang davor, jemand Anderem einen (auf lange Sicht für uns riskanten) Gefallen zu tun.
Damit ist die Sache für uns erledigt; wir werden jedenfalls in diesem Fall nicht aktiv danach suchen, ob die Zeichenfolge genutzt wird, oder nicht.
Das “Nationale Markenregister” schreibt:
Erinnerung
Ihr Markenschutz läuft aus. Die Registrierung Ihrer Marke xyz ist 10 Jahre gültig und kann um weitere 10 Jahre verlängert werden. Um Ihr Markenrecht zu erneuern, sollten Sie dieses Dokument unterschrieben an uns zurück senden
Die Gebühr beträgt 1490 € und umfasst maximal 3 Kategorien (…) jede weitere Kategorie beträgt 490 €.
Aufgemacht ist das Ganze wie ein amtliches Schreiben. Was man also von Handelsregister-Veröffentlichungen (dubiose Offerten die wie Rechnungen aussehen aber Angebote für Eintragungen in zweifelhafte Datenbanken sind) und Domainnamen (Angeblich nötige Domainerneuerungen hinter denen sich ein Hostingvertrag zu überzogenen Preisen versteckt) kennt, gibt es auch bei Marken.
Hinter der wohlklingenden Bezeichnung “Nationales Markenregister AG” mit prominenter Anschrift in München steht indes weder eine öffentliche Stelle noch eine deutsche Aktiengesellschaft. Sondern eine Firma aus Belize. Und den Vertrag an sich schließt man mit einer anderen Firma (“European Trademark Organisation S.A.”). Die Bedingungen auf der Rückseite sind so hell und klein gedruckt, dass sie fast nicht zu sehen geschweige den zu lesen sind. Und die edle Adresse auf dem Briefkopf entpuppt sich als Business-Center.
Wäre es nicht so traurig, weil mit Sicherheit genügend Menschen auf so etwas herein fallen und den Abzockern innovativen Geschäftsleuten ein gutes Einkommen bescheren, müsste man schon fast drüber lachen. Alleine die Vertragsklauseln lesen sich wie aus einem (Gauner-)Märchen:
Dieser Vertrag ist auf http://www… veröffentlicht. NMR hat das Recht, von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen Änderungen vorzunehmen. Sie erklären sich an dieser Web-Adresse mit allen Bedingungen im Falle einer Änderung einverstanden. Sie sind verpflichtet, die unter dieser Adresse liegende Web-Seite und diesen Vertrag in regelmäßigen Abständen durchzusehen, um über alle Änderungen Bescheid zu wissen. (…) NMR akzeptiert keine Formen der Ablehnung (…) von Ihrer Seite.
Man muss also eigenständig eine Webseite regelmäßig auf Änderungen der Vertragsbedingungen prüfen. Alles klar.
(Sie sind) verpflichtet, sowohl alle Registrierungsgebühren zu bezahlen als auch regelmäßige Aktualisierungsgebühren zu entrichten. (…) Alle Registrierungs- und Aktualisierungsgebühren können sich ändern und Sie sind für die Nachprüfung der Änderungen vor der Inanspruchnahme der (Dienstleistungen) verantwortlich und verpflichtet, die Gebühren zu bezahlen. (…) Sie werden über Aktualisierungs-Bezahlungsfristen in Kenntnis gesetzt werden und die Verantwortung für die Bezahlung dieser Gebühren tragen.
Interessant: Wann und wie oft Aktualisierunsgebühren in welcher Höhe zu zahlen sind, erfährt man nach erst nach Vertragsabschluss. Vielleicht 100 € Aktualisierungsgeübhr täglich? Oder doch nur 1.000 € alle drei Monate? Langeweile ist jedenfalls ausgeschlossen.
(NMR hat das) Recht, die Registrierung des entsprechenden Markennamens zu annullieren (…) im Falle einer solchen Annullierung kann NMR den Markennamen neu zuordnen und an Dritte weitergeben.
Das freut den Markeninhaber.
(Sie bevollmächtigen) NMR automatisch und vorbehaltlos zur Verhandlungs- und Geschäftsführung in Ihrem Namen mit allen Personen, deren Tätigkeit für Markenaktualisierung oder -registrierung erforderlich ist.
Vorbehaltslose Vollmachterteilung an eine dubiose Gesellschaft… das kann teuer werden.
Alle im Verlaufe der Registrierung oder Aktualisierung (…) anfallenden Steuern und Abgaben werden von Ihnen bezahlt.
NMR trägt keine Verantwortung für jeglichen Schaden, wenn er durch Verlust, Fristablauf oder Annullierung Ihrer Marke (…) verursacht ist. Keinesfalls soll der Höchstbetrag der Geldverpflichtung von NMR fünfhundert Dollars überschreiten.
Zahlt mal schön, aber haften tun wir auf keinen Fall. Geht doch nur um wichtige Markenrechte, was soll’s wenn wir die verbummeln.
Sie sind verpflichtet die NMR zu schützen, für den Schaden aufzukommen und dafür zu sorgen, dass NMR (…) als auch Direktoren, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter von NMR bei Verlusten nicht zu Verantwortung gezogen wird.
Wir werden NMR schützen. Mit Leib und Leben. Vorbehaltslos.
Jeder Disput (…) in Bezug auf diesen Vertrag oder die Verletzung, Ungültigkeit oder Beendigung des gleichen, muss von der Arbitrage in Übereinstimmung mit den offiziellen Regeln der Arbitrage von Schweden geregelt werden. Der Ort der Verhandlung soll in Stockholm sein und die Verhandlungssprache Englisch.
Ab nach Schweden!
(Das ab zu tippen war gar nicht so einfach – fünf Zentimeter von der Tischplatte entfernt um die Schrift noch lesen zu können.)
Die Masche scheint übrigens nicht neu zu sein, wie Warnungen vor dieser (und anderen) Firmen belegen:
Neulich hatten wir hier erwähnt, dass der seitens eines Lebensmittelsdiscounters gegen die Marke WhoisPLUS eingelegte Widerspruch durch das DPMA abgelehnt worden ist. Nun hat auch das für EU-Marken zuständige HABM entschieden – und zwar gegen uns. Interessant, wie ein identischer Sachverhalt zweimal so unterschiedlich beurteilt werden kann. Und welche Argumente für eine Verwechslungsgefahr herhalten müssen. Weil ja auch jeder bei “WhoisPLUS” sofort an Lebensmitteleinkauf denkt.
Auf Anraten unserer Anwälte werden wir jedenfalls Berufung einlegen. Und abwarten, was am Ende wirklich rauskommt. Wie heißt es so schön: Wie gewonnen, so zerronnen.
Entscheidung.pdf