von Sara Veröffentlicht in Interna, Na klar

Herr Dreist hat eine GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und einziger Beschäftigter er ist. Dieser GmbH geht es nicht gut und die Zahlungsunfähigkeit ist absehbar. Was also macht Herr Dreist? Er geht nicht etwa zum Insolvenzverwalter um zu retten, was zu retten ist oder wenigstens die ordentliche Abwicklung zu ermöglichen. Sondern erklärt sich vorher noch selbst fluchs zum Einzelunternehmer und versucht, alle Vermögenswerte einschließlich Domainnamen und Inhalten von der kurz vor dem Abrund stehenden GmbH abzuziehen, damit noch vorhandenes Vermögen möglichst nicht als Teil der Insolvenzmasse untergehen. Das ist zwar strafbar, aber Herr Dreist nimmt das eben nicht so genau.

Also wird auch gleich beim Provider der GmbH ein neuer Vertrag von Herrn Dreist persönlich abgeschlossen und die Übertragung der Domainnamen der GmbH auf Herrn Dreist beantragt. Damit könnte er das bisherige Geschäft ungetrübt von den Problemen seiner Gesellschaft fortführen und die Gläubiger (zu denen auch der Provider gehört) würden in die Röhre schauen.

Dumm nur, wenn der besagte Provider auf diesen Sachverhalt aufmerksam wird und sich querstellt. Denn auch wenn die juristische Person der GmbH auf der einen Seite und die natürliche Person auf der anderen Seite keineswegs rechtlich identisch sind, müssen wir uns nicht künstlich “dumm und blind” stellen, wenn wir unlautere Absichten bemerken. Zumal uns als Vertragspartner der bestehenden GmbH auch daran gelegen ist, dass nicht mit unserer Hilfe von dort Vermögenswerte (zu denen Domainnamen zählen, zumal wenn darüber Kunden akquiriert werden) zum Schaden der Gesellschaft verschoben werden.

Zumal, am Rande bemerkt, ja auch noch die bereits oben erwähnten offene Posten bei uns bestehen und wir in solchen Fällen Abtretungen und Vertragsübernahmen außer im besonderen Einzelfall ablehnen. Denn leider mussten wir feststellen, dass nach einem solchen Schritt die Bereitschaft zum Ausgleich der offenen Posten meistens gegen Null sinkt.

Es kann jedenfalls kaum verwundern, dass Herr Dreist die Entscheidung seines Providers keineswegs verstehen möchte sondern sich empört darüber zeigt, dass seinem Wunsch nicht entsprochen wird. Denn er als Einzelunternehmen und die GmbH hätten ja gar nichts miteinander zu tun… Wir reagieren jedenfalls allergisch auf solche Versuche und behalten uns vor, den Sachverhalt in sehr eindeutigen Fällen der zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Insolvenzverwalter zur Prüfung vorzulegen. Denn bei allem Verständnis für die unangenehme Situation bei einer Zahlungsunfähigkeit ist es eben völlig inakzeptabel, wenn “noch mal eben schnell” Vermögenswerte verschoben und damit die von Zahlungsunfähigkeit bedrohte Firma weiter geschwächt und letzten Endes deren Gläubiger vorsätzlich geschädigt werden.

Siehe hierzu auch: “Wenn die Domain schnell noch vor der Insolvenz aus dem Unternehmensvermögen herausgelöst wird”

von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Woran man merkt, dass das Jahr zu Ende geht? Nein, nicht an den inzwischen allgegenwärtigen Lebkuchen und Plätzchen und auch nicht an den vielen Weihnachtsmärkten mit ihrem Geruch nach Glühwein, Punsch und Leckereien. Sondern an der alljährlichen und geliebten ;-) “Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich”, die uns mit einigen Seiten Umfang wieder pünktlich Anfang Dezember per Post zugestellt worden ist.

Ein Ergebnis dieser Erhebung lässt sich z.B. hier nachlesen. Wobei man sich fragen darf, ob die gewonnen Erkenntnisse den bei allen betroffenen Unternehmen entstehenden Gesamtaufwand rechtfertigen. Zumal ja viele Daten z.B. zur Branche oder den Beschäftigtenzahlen bereits bei öffentlichen Stellen vorliegen und somit einfach zur Erstellung von Statistiken in dem unbedingt erforderlichen Umfang herangezogen werden könnten.

Hinzu kommt, dass die Datenerhebung nicht sonderlich aktuell ist. Denn nun, Ende 2011, werden ja erst die Daten für das Kalenderjahr 2010 erhoben und dann Mitte 2012 veröffentlicht. Insgesamt also mit einem Abstand von 18 Monaten seit Ende des Erhebungszeitraums.

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von Sara Veröffentlicht in Interna

Oder auf Deutsch: Post aus Frankreich. Wer jetzt erwartungsvoll an einen Geschenkkorb mit leckeren Spezialitäten aus der Provence denkt, muss jedoch leider enttäuscht werden. Vielmehr handelt es sich um eine Mahnung, mit der um den Ausgleich offener Posten gebeten wird.

Dumm nur, dass wir das Unternehmen gar nicht kennen und somit auch nichts dort bestellt haben. Vielmehr ist der Anbieter das Opfer eines Betrügers geworden, der missbräuchlich unsere Daten (zusammen mit einer anonymen Yahoo E-Mailadresse) angegeben hat.

Diesen Sachverhalt haben wir nun (dank Google Translate sogar in französisch) mitgeteilt und hoffen, dass damit die Post aus Frankreich auch schon wieder ein Ende findet. Zumindest, so lange es sich nicht doch noch um einen Geschenkkorb handelt ;-) .

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von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Interna

Wer kennt ihn nicht zumindest aus seiner Schulzeit: Den Tintenkiller, mit denen sich Ausrutscher wie Tintenflecken oder Schreibfehler schnell und schmerzlos ausbügeln lassen. Wie schön wäre es, so denkt manch einer, solche Korrekturen auch im Internet mal eben auf die Schnelle vornehmen und Unerwünschtes entfernen zu können. Sei es, weil man sich selbst einmal eine unerfreuliche Entgleisung geleistet hat. Oder jemand Anderes etwas schreibt, dass einem so gar nicht gefällt.

Eine vermeintliche Lösung hierfür bieten verschiedene Dienstleister an, deren Angebote unter dem Stichwort “Online-Reputationsmanagement” (kurz “ORM”) zusammenzufassen sind. Dabei wird – für zum Teil erkleckliche Summen – nicht nur die Suche und Überwachung aller Internetfundstellen angeboten. Sondern auch aktive Unterstützung bei dem Versuch, unliebsames aus dem ansonsten ewigen Gedächtnis des Netzes tilgen zu lassen.

Vom Grundsatz her ist es zumindest keine ganz falsche Idee, weniger erfahren Anwender und Firmen dabei zu unterstützen, die über sie im Internet auffindbaren Informationen zu sammeln und zu analysieren. Immerhin wird manchmal schnell etwas verbreitet, was so nicht stimmt und nur wenn man Kenntnis davon hat, kann man angemessen darauf reagieren.

Genau an dieser Stelle sind den Bemühungen von “Reputationsanbietern” jedoch bereits enge Grenzen gesetzt. Denn das Internet ist eben kein Blatt Papier, bei dem man einfach zum Radierer (oder Tintenkiller) greift, um das einmal selbst oder durch Dritte geschriebene ohne Weiteres wieder los zu werden. Vielmehr erfordert es viel Arbeit, Fingerspitzengefühl und Fachwissen bei dem Versuch, auf Inhalte, denen man nicht wohlgesonnen gegenüber steht, zu reagieren.

Eine “Löschung” ist dabei oft  nicht nur unmöglich (beispielsweise weil die Server im Ausland stehen, die Veröffentlichung legal ist oder die Inhalte bereits so oft verbreitet worden sind, dass auf jede entfernte Kopie zwei neue kommen), sondern auch ungeschickt. Denn nur wenig wird kritischer durch die Netzgemeinde beäugt als der Versuch, sich zulässige (aber eben unerwünschte) Meinungsäußerungen mit Drohungen und rechtlichen Schritten vom Hals zu schaffen.

Harte Worte und Drohungen haben daher schnell die gegenteilige Wirkung (“Streisand-Effekt”) und führen nur zu noch mehr Aufmerksamkeit im Netz. Besser und zielführender ist daher ein offener Umgang mit Fehlern oder Meinungen sowie die Nutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu eigenen Zwecken. Dazu gehört es, selbst auf Kritiken zu reagieren oder eine Gegenmeinung zu veröffentlichen, damit z.B. bei Suchmaschinenabfragen nicht nur einseitige Ergebnisse in der Trefferliste erscheinen.

Für “Digital Natives” ist das keine neue Erkenntnis und diese würden auch kaum auf die Idee kommen, sich eines Dienstleister zu bedienen, um über sie auffindbares zu finden. Nein, gerade die oben bereits erwähnten weniger versierten Nutzer sowie Gewerbetreibende, die das Internet nicht originär sondern als Kommunikationsmedium oder Verkaufsplattform nutzen, dürften sich von Anbietern angesprochen fühlen, die mit Slogans wie “Wir schützen Ihren guten Ruf” werben und Dinge wie das “Löschen aller unliebsamen Inhalte über Sie” versprechen. Und genau diese Zielgruppe ist es, die durch dabei unprofessionell agierende Dienstleister im Zweifelsfall zumindest Geld verliert bzw. im schlimmsten Fall danach noch schlechter da steht, als vorher.

Denn auch uns als Hostprovider erreichen immer mal wieder Schreiben dieser einschlägig bekannten “Tintenkiller”-Unternehmen, mit denen bei uns gehostete Webseiten dem Erdboden gleich gemacht werden sollen. Dabei hält die – vom Auftraggeber teuer erkaufte – Post weder einer rechtlichen noch einer tatsächlichen Prüfung stand. Denn die in der Regel als Standardformbrief versendeten Schreiben bemängeln häufig eindeutig zulässige Inhalte. Dabei fehlen zudem meistens noch genaue Angaben dazu, welcher Inhalt überhaupt unzulässig sein soll bzw. welcher Einwand letztendlich erhoben wird. Das dabei “im Namen” des Auftraggebers gehandelt wird, ohne eine Vollmacht beizufügen, rundet das oft schlechte Bild noch ab.

Interessant sind dabei auch die verwendeten Formulierungen der Dienstleister, die sich von den oft auf ihren Webseiten verwendeten klaren Worten deutlich unterscheiden. Da ist dann – nach viel anderem Text – nur von einem vorsorglichen Anschreiben die Rede und davon, dass überhaupt noch keine Prüfung des Sachverhaltes erfolgt ist. Vielmehr würden wir vorsorglich informiert werden, auch wenn der Auftraggeber natürlich jederzeit eine kostenauslösende Beauftragung von Vertragsanwälten veranlassen könnten.

Es wird also viel – für den Auftraggeber teurer – Wind erzeugt, ohne dass am Ende wirklich etwas dabei rauskommt. Genau so stellt es sich auch in einem aktuellen Fall dar, bei dem ein Hotel über einen solchen Reputationsdienstleister eine nicht sonderlich schmeichelhafte Restaurantkritik loswerden möchte.

Nun, besser als sich aufzuregen und einen Dienst mit wirkungslosen Schreiben zu beauftragen wäre eine Kommentierung der nun wahrlich nicht außergewöhnlich unfair wirkenden Meinung gewesen. Verbunden mit einem selbstkritischen Blick, ob denn da ein Gast einfach nur mit dem falschen Fuß aufgestanden ist oder nicht vielleicht doch zumindest etwas Wahres an der Kritik dran ist. Das so gesparte Geld hätte sich z.B. in einen Essensgutschein für den verärgerten Kunden ummünzen und damit sinnvoll nutzen lassen.

Wobei zu befürchten ist, dass das alles dem Auftraggeber gar nicht bewusst ist. Vielmehr dürfte der sich bei seinem Internet-Tintenkiller noch in besten Händen fühlen und die freudige Erwartung haben, bald nur noch ein Seite nicht gefunden anstelle des ungewünschten Kommentars lesen zu müssen. Eine Erwartung also, die sicherlich enttäuscht werden wird. Und hoffentlich zu einem Denkprozess führt anstelle des Gangs zum Rechtsanwalt.

Klarstellung

Das alles bedeutet nicht, dass Reputations Managemt per se unsinnig oder falsch ist. Sogar ganz im Gegenteil: In einer Zeit, in der jede neue Bekanntschaft, jeder neue Arbeitgeber oder auch jeder neuer Geschäftspartner innerhalb kürzester Zeit eine Unmenge an Informationen auffinden kann, tut man gut daran, sich die damit verbundenen Risiken und Problemen bewusst zu machen und eine für sich selbst passende Strategie zu finden.  Das kann man selbst tun oder sich eines Profis bedienen.

Screenshot: Auszug aus der Webseite eines Reputationsdienstleisters

Screenshot: Auszug aus der Webseite eines Reputationsdienstleisters

Die Kritik richtet sich jedoch gegen Dienstleister, die Kunden – für viel Geld – zumindest zwischen den Zeilen Dinge versprechen bzw. Erwartungen wecken, die sie einfach nicht leisten können. Und es sich dann besonders einfach machen, in dem sie Standardbriefe und Formschreiben versenden, um die vertraglichen Pflichten mal gerade so zu erfüllen.

Das hat nichts mit gutem und richtigem Reputationsmanagement zu tun, bei dem sich Unternehmen, Privatpersonen oder eben auch Dienstleister mit viel Einsatz und Zeitaufwand darum bemühen, Dinge richtig zu stellen bzw. Netzfundstellen zu optimieren und zu ergänzen. Sondern ist ein Spiel mit der Angst und Sorge von Anwendern, die mit den Gegebenheiten im Internet nicht wirklich vertraut sind und sich der falschen Hoffnung hingeben, sich für beispielsweise 100 € im Monat von digitalen Tintenflecken freikaufen zu können.

Das schadet letztendlich auch den seriösen Anbieter in der ORM-Branche, die gute und sinnvolle Dienstleistungen anbieten. Weshalb die Hoffnung bleibt, dass diese ordentlich agierenden Experten den grauen und schwarzen Schafe in ihren Reihen Grenzen setzen werden.

von Sara Veröffentlicht in Interna

Besuch vom Gerichtsvollzieher: Uns wird per “Zustellurkunde (§ 840 ZPO)” ein “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss” über die .de-Domain eines Kunden zur Kenntnis gebracht. Dies ist damit nicht der erste Versuch, sich über uns eine Kundendomain “anzueignen”. Erfolgreich wird er jedoch nicht sein. Denn Domainnamen stellen unseren Anwälten zu Folge kein in der Regel pfändbares Recht dar. Aber selbst wenn, könnten im vorliegenden Fall sowieso nur Ansprüche aus dem Domainvertrag zwischen DENIC und Domaininhaber denkbar sein, für welche die DENIC e.G. der Ansprechpartner wäre – und nicht wir.

Dessen ungeachtet wirkt der vorliegende Pfändungsversuch wirtschaftlich aufgrund des absehbar minimalen Domainwertes nicht sinnvoll. Wobei es dem Gläubiger in Wirklichkeit auch vielleicht gar nicht um den objektiven Wert geht. Sondern darum, den Druck beim Schuldner mit der drohenden Domainverwertung zu erhöhen.

von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Interna

Nachdem der Bundesrat inzwischen das “Steuervereinfachungsgesetz 2011″ und somit auch Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen beschlossen hat, stellt sich die Frage nach der weiteren Vorgehensweise. Denn im Gegensatz zu bisherigen Regelung ist nun nicht länger eine “qualifizierte elektronische Signatur” (§ 14 Nr. 3 Ziff. 1 UStG) verpflichten vorgeschrieben, damit eine elektronisch erstellte und übermittelte Rechnungen den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügt.

Vielmehr “legt” gemäß des neuen § 14 Nr. 1 UStG nun “jeder Unternehmer fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren erreicht werden”.

Also schalten wir die Funktion zu digitalen Rechnungssignatur morgen ab? Nein, ganz so schnell geht es dann doch nicht. Denn derzeit ist noch unklar, welche Anforderungen sich in der Praxis aus der neuen Formulierung konkret ergeben werden und wie Prüfer des Finanzamtes die verschiedenen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Kontrollverfahren einschätzen werden. Hier besteht Klärungsbedarf, damit am Ende nicht die im Einzelfall getroffenen Entscheidungen bei einer Prüfung zu Schwierigkeiten führen und den Steuerabzug beim Rechnungsempfänger gefährden.  Die damit verbundenen Unsicherheiten möchten wir unseren Kunden ersparen. Daher belassen wir vorerst alles wie es ist und halten die für uns teure und technisch aufwändigere qualifizierte digitale Signatur von Rechnungen erst einmal aufrecht.

Weiterführende Links:



von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Als Arbeitgeber sind wir dazu verpflichtet, jährlich Angaben zur Sozialversicherung an die Krankenkassen zu übermitteln (Jahresmeldung).  Dies erfolgt gemäß der “Datenerfassungs- und Ermittlungsverordnung” (DEÜV) auf elektronischem Wege. Bestandteil dieser Meldung ist ein bisher fünfstelliger “Tätigkeitsschlüssel”, der mit Wirkung zum 01.12.2011 durch einen nun neunstelligen neuen Schlüssel ersetzt wird.

Dieser neue, jedem Mitarbeiter zuzuordnende Schlüssel enthält neben der (genauer als bisher geschlüsselten) Tätigkeit auch detailliertere Angaben zum Schulabschluss und ganz neu nun auch erstmalig zum “höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss” des Arbeitnehmers. Diese Angaben dienen als Grundlage für die Beschäftigungsstatistik der Agentur für Arbeit.

Anstatt nun bei allen Mitarbeitern fehlende Daten nachzuerheben, gehen wir einen anderen Weg:

  • 6. Stelle (Höchster bildender Schulabschluss): Ziffer 9 – unbekannt
  • 7. Stelle (Höchster beruflicher Abschluss): Ziffer 9 – unbekannt

Schön, dass es diese Möglichkeit wenigstens noch gibt (auch wenn sie den uns vorliegenden Informationen zur Folge möglichst nur in Ausnahmefällen genutzt werden “soll” ;-) ) und sich so die Erhebung ja nicht zwingend erforderlicher personenbezogener Daten zumindest ein klein wenig begrenzen lässt.

von Sara Veröffentlicht in Interna

“Nette” Post vom Anwalt: Seine Mandanten hätten eine unerwünschte Spam-Mail erhalten und wir sollen nun als “Mitstörer” in Anspruch genommen, weil die in der E-Mail genannte Domain bei uns gehostet wird. Zudem will der Rechtsanwalt die “Bundesnetzagentur” auf dem “Laufenden” halten (warum auch immer ;-) ).

Interessant an diesem Fall ist jedoch, dass eine sehr glaubhafte Stellungnahme des Domaininhabers vorliegt, aus der sich ein eher unspektakulärer Sachverhalt und die zudem bereits erfolgte Reaktion auf die Beschwerde ergeben. Für unerwünschten Mailversand bzw. eine nicht alltägliche Situation spricht jedenfalls nicht viel, zumal uns keine anderen Beschwerden über die betroffene Domain vorliegen. Im Falle des Versandes von Spammails ist eine Vielzahl von Beschwerden jedoch typisch, da unerwünschte Werbemails eben in der Regel an eine große Anzahl von Empfängern versendet werden.

Die an uns gestellten Forderungen werden wir daher freundlich aber bestimmt zurückweisen. Wenn der Beschwerdeführer wirklich meint, dass ihm Unrecht getan worden ist, muss er dies in diesem Fall schon direkt mit dem Verantwortlichen und unter Nutzung des Rechtsweges klären. Denn auch wenn wir “so scharf wie nötig aber mit so viel Augenmaß wie möglich” gegen Spamversand über uns oder Spambewerbung für bei uns gehostete Domainnamen vorgehen, lassen wir uns nicht einfach dafür einspannen, damit irgend jemand zum Nachteil unseres Kunden über uns eine nicht berechtigte Sperrung erreichen kann.

Bei manchen Anfragen und an uns gestellten Forderungen gewinnt man tatsächlich den Eindruck, dass der Provider jedes rechtsstaatliche Verfahren ersetzen und kurzen Prozess machen soll, “nur” weil ein bestimmter (unbewiesener und überhaupt nicht überprüfbarer) Sachverhalt vorgetragen wird. Der eingeschaltete Anwalt soll dabei zusätzlichen Druck erzeugen, was vermutlich bei manchen Anbietern auch gelingen könnte. Bei uns aber nicht :-) .

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von Sara Veröffentlicht in Interna

Gestern Nachmittag haben wir ein Schreiben der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) erhalten. Darin werden wir darüber informiert, dass auf einer Kundenwebseite mehrere (Kino-)Filme bereitgestellt werden, ohne dass hierzu die Zustimmung der Rechteinhaber vorliegt. Sollten wir unserer Pflicht nicht nachkommen und nun “die Seite sowie ähnliche Seiten des Kunden” sperren, müssten wir selbst damit rechnen, aus der Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen und mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert zur werden.

Nach einer ersten Prüfung ist tatsächlich davon auszugehen, dass ein die Sperrung unumgänglich machender Rechtsverstoß vorliegt.

Wir können Kunden nur dazu raten, auf ihren Webseiten keine urheberrechtlich geschützten Inhalte zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, ohne dass hierzu die nachweisliche Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Dies gilt insbesondere für Kinofilme, Musikstücke und Software. Aber natürlich auch für alle anderen Arten von geschützten Inhalten wie Grafiken, digitalisierte Bücher, usw. Die Rechteinhaber gehen üblicherweise sehr konsequent gegen solche Verletzungen ihrer Rechte vor, was – abgesehen vom nicht zu unterschätzenden strafrechtlichen Risiko – für die Betroffenen mit erheblichen Kostenrisiken und viel Ärger verbunden sein kann.

Selbstverständlich dürfen Hostprovider nicht einfach unmotiviert und grundlos z.B. Sperrungen vornehmen oder Verträge fristlos kündigen, “nur” weil sie durch einen Dritten über vermeintlich unzulässige Inhalte informiert werden. Vielmehr besteht in solchen Fällen eine Prüfpflicht, die zumindest bei offensichtlichen Rechtsverstößen in der Regel jedoch zu einer Reaktion führen muss und wird. Anderenfalls würde sich eine Haftung des Providers und dessen Geschäftsleitung für solche Verstöße Dritter begründen, da trotz Kenntnis keine adäquate Reaktion auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte erfolgt ist.

Schwierig wird es immer dann, wenn ein beanstandeter Inhalt nicht offensichtlich rechtswidrig ist und dem Provider somit faktisch überhaupt keine Beurteilung des Sachverhaltes möglich ist. Dies ist noch mal ein ganz anderes Thema, welches komplexe Abwägungen erfordert. Und den Mut, auch mal “nein” zu sagen, wenn man zur Reaktion aufgefordert wird. (Mut, den wir übrigens in berechtigten Fällen haben und auch bereits gerichtliche Auseinandersetzungen deswegen in Kauf genommen haben.)

Weiterführende Links zum Thema Urheberrecht:

von Sara Veröffentlicht in Interna

Alle unsere Kunden haben nur Gutes im Sinn; sie verhalten sich stets moralisch und rechtlich korrekt? Das wäre schön, doch die Realität sieht leider anders aus. Denn die Bandbreite von begangenen Straftaten ist leider groß. Selbst wenn es sich insgesamt nur um Einzelfälle handelt, ist es doch immer jedes Mal wieder schade und ärgerlich, wenn jemand unsere Dienstleistungen für Dinge wie Spamversand, Raubkopien oder schlimmeres nutzt.

Vergleichsweise harmlos ist da schon ein aktueller Fall, bei dem uns Beschwerden über massive Telefon- und Gewinnspielabzocke eines Kunden erreicht haben. Unter Berücksichtigung des recherchierten Sachverhalts haben wir den Hostingvertrag letztendlich fristgerecht gekündigt. Auf der einen Seite waren die Beschwerden eindeutig und auch über viele Berichte in z.B. Tageszeitungen nachvollziehbar belegt. Für eine fristlose Kündigung hat es jedoch nicht gereicht.  Nun bleibt dem Kunden Zeit, um einen Providerwechsel vorzunehmen. Das ist okay und vertretbar. Langfristig zusammenarbeiten möchten wir aber mit jemandem der versucht, gutgläubige Menschen mit zumindest sehr zweifelhaften Methoden um ihr Geld zu bringen, nicht. Da verzichten wir auch gerne auf den monatlichen Umsatz, können uns hier aber noch guten Gewissens in die Augen sehen.

 

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