In ganz vielen Fällen benötigen Kunden bei uns kein einziges Stück Papier mehr: Die Bestellung erfolgt online mittels SMS-Verifizierung, die Verwaltung aller Domains und Funktionen läuft über das Kundenmenü und selbst Kündigungen können auf Wunsch mit der optionalen Onlinekündigung vollständig digital abgewickelt werden. Dies gilt natürlich auch für Kundenserviceanfragen und Tarifwechsel, um zwei weitere Beispiele zu nennen. Das ist praktisch und kundenfreundlich, denn niemand möchte gerne mit unnötigem Papierkram konfrontiert werden, sondern möglichst viele Dinge schnell, einfach und ohne “Medienbruch” erledigen.
Vor inzwischen über einem Jahr wurden wir auf einen Anbieter aufmerksam, der angeblich in Zusammenarbeit mit uns einen Gutschein für Neubestellungen anbietet. Eine solche Zusammenarbeit gab und gibt es jedoch nicht. Wir haben die Firma, welche gleichzeitig auch Kunde bei uns ist, daraufhin kontaktiert. Als Ergebnis wurde uns zugesagt, dass die Seite wieder entfernt wird, was (laut damaliger Notizen) auch passiert ist. Die Seite sei sowieso nur ein Test gewesen um zu sehen, ob das denn für Kunden interessant sei.
Aber wie auch immer: Aktuell wurden wir von einem Neukunden kontaktiert, der sich darüber beschwert, keine 48 € Nachlass bzw. Gutschrift erhalten zu haben. Immerhin sei er doch über den Anbieter *** zu uns gekommen, der ihm 48 € Rabatt versprochen habe. Sicherlich wird es keinen Leser überraschen, dass es sich *schon wieder* um die gleiche Firma handelt, wie Anfang 2010. Diese hat einfach die bereits damals durch uns bemängelte Webseite wieder online gestellt, ohne dass es dazu eine wir auch immer geartete Vereinbarung oder Grundlage für geben würde. Interessenten wird also ein Rabatt in Höhe von 48 € versprochen, den es nicht gibt.
Grrr…
In einem uns heute durch einen Gerichtsvollzieher zugestellten gerichtlichen “Pfändungs- und Überweisungsbeschluss” werden wir darüber informiert, dass ein Gläubiger die Domain eines Kunden pfänden lässt. Als Drittschuldner wird uns deshalb gerichtlich
verboten, an [unseren Kunden] Leistungen aus dem Vertragsverhältnis betreffend der Überlassung der Internetdomain zu erbringen.
Gleichzeitig wird uns auferlegt,
[uns] jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte, insbesondere der Nutzungs- und Gestaltungsrechte, zu enthalten
und
zugleich die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner bezüglich [der Domain] ergebenden Rechte, insbesondere Nutzungs- und Gestaltungsrechte, [an die] Gläubigerin an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 100,00 EUR überwiesen.
Ganz einfach ist diese Situation nicht. Denn die Domain wurde bei uns über einen Reseller registriert und ist bereits zur Löschung gekündigt worden. Und an sich sollten wir überhaupt nicht als Drittschuldner in Anspruch genommen werden können, da der Domainvertrag ausweislich der DENIC-Domainrichtlinien (Ziff. IV) der Vertrag nur zwischen DENIC und dem Kunden geschlossen worden ist:
Der Domainvertrag kommt zwischen dem (künftigen) Domaininhaber und DENIC [...] zustande. [...] Für den Domainvertrag gelten die DENIC-Domainbedingungen.
Daran ändert selbstverständlich auch die unmittelbare Beauftragung der Domain über uns nichts. Wir lassen den Sachverhalt nun anwaltlich prüfen und werden, falls möglich, gegen den Beschluss vorgehen. Denn an sich sind wir eben kein Drittschuldner und daher auch nicht die richtigen Adressdaten, wenn es um die Pfändung einer Reseller-Endkundendomain geht.
Würden wir dem Gerichtsbeschluss einfach folgen, obwohl dies rechtlich nicht einwandfrei ist, wäre dies jedenfalls nicht zu vertreten und aus Kundensicht unendschuldbar. Zumal uns sowieso vertragliche Prüfpflichten treffen, wenn jemand über eine Kundendomain verfügen will.
Ein relativ neuer Kunde übersendet per Post einen Fragebogen zur Lieferantenselbstauskunft. Dabei werden in einer Spalte die von uns bereits bekannten Daten aufgeführt und in einer weiteren Spalte sind Korrekturmöglichkeiten oder Ergänzungen möglich. Das ist auch dringend nötig, denn abgesehen vom (falsch geschriebenen) Firmennamen und unserer Anschrift scheint der Kunde bisher keinerlei Lieferantendaten zu kennen oder zumindest nicht ins System eingespielt zu haben.
Die gewünschten Auskünfte erteilen wir daher gerne. Nicht so einfach möglich ist hingegen die Anerkenntnis der “Lieferantenverpflichtung”, welche uns abweichend von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zusätzliche Pflichten auferlegen möchte. Maßgeblich für unsere Leistungen sind nun einmal einheitlich die Tarifleistungsbeschreibung, Preisliste, AGB und Domainregistrierungsbedingungen. Jede Abweichung davon ist für uns in jedem Einzelfall mit hohen rechtlichen Prüfkosten und nicht unerheblichem Aufwand verbunden (da ja in jeder Stelle des Unternehmens sichergestellt sein muss, dass die sonst nicht vorhandene Sonderregelung auch wirklich wirksam bekannt ist und bleibt). In der Regel ist das daher leider nicht möglich, da anderenfalls im Laufe der Zeit ein regelrechter “Wust” an Sondervereinbarungen, individuellen Regelungen und einzelvertraglichen Spezialpflichten entstehen würde. Die damit verbundenen Kosten durch zusätzliche Bürokratie und erhöhte rechtliche Beratungskosten müssten am Ende alle Kunden mittragen, was wir gerne vermeiden möchten.
Der gestern Mittag vorbereitete bissige Blogeintrag war bereits fertig, Auszug:
In großen Lettern schreit uns die gleich doppelt per Fax übermittelte Nachricht entgegen: “Rechtlicher HINWEIS zu Ihrer Webseite! … Gravierende Fehler … Bußgeld bis zu 50.000 €.” Ein eher unbedarfter Empfänger dieser Mitteilung könnte angesichts der hohen im Raum stehenden Summe verunsichert genug sein, um das Angebot einer Beratung [...] anzunehmen.
Nun, wir sind es jedenfalls nicht. Unsere Webseiten sind anwaltlich geprüft und marktschreierische [...] Massenfaxversender erreichen bei uns nur eine Reaktion: Ablage P. P, wie Papierkorb.
Doch die vor der Veröffentlichung heute nochmals durchgeführte Recherche brachte jedoch (zum Glück) eine neue, gestern Nachmittag von der betroffenen Anwaltskanzlei veröffentlichte Stellungnahme zum Vorschein. Demnach ist man dort selbst das Opfer einer Kampagne. Details dazu hier im “Berlin Blawg”.
Wer also das folgende Schreiben erhält, brauch weder darauf zu antworten noch den betroffenen Anwälten böse zu sein. Damit die Urheber dieser miesen Masche am Ende nicht auch noch mit Erfolg belohnt werden.
Ein Schnäppchen der besonderen Art kommt von Kunde O. aus Wien. Er bietet uns an, seine bei uns hinterlegten, inzwischen veralteten Adressdaten im Kundenmenü zu aktualisieren und dort wieder eine gültige Postanschrift anzugeben. Für diese “Pflege der Kundendaten” möchte er günstige 25 €. Das Angebot gilt jedoch nur noch bis zum 13.04., bei Interesse heißt es also: schnell zuschlagen.
Nur blöd, dass die Hinterlegung aktueller und richtiger Daten sowohl als vertragliche Nebenpflicht anzusehen als auch in unseren “AGB” eindeutig geregelt ist:
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter seinen vollständigen Namen und eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder sonstige anonyme Adresse), E-Mailadresse und Telefonnummer anzugeben. [...] Der Kunde versichert, dass alle dem Anbieter mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Der Kunde hat bei Änderungen die Daten unverzüglich über sein Kundenmenü oder durch Mitteilung an den Anbieter per Post, Telefax oder E-Mail zu aktualisieren.
Als Geschäftsmodell eignet sich die Idee von Kunde O. also eher nicht. Aber versuchen konnte er es ja mal
.
Der bei Unternehmen entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand für rechtlich einwandfreie “AGB” und Datenschutzbestimmungen ist durchaus nicht zu unterschätzen, wenn man alles so gut wie möglich machen und die Inhalte auf einem aktuellen Stand halten möchte. Manche Gauner Wettbewerber scheinen das anders zu sehen und sich zu denken: Was mein Mitbewerber hat anwaltlich erstellen lassen, ist für mich doch gut genug. Und schwupp, werden die Texte einfach 1:1 kopiert und für eigene Zwecke genutzt.
Nett ist das nicht und wer sich so an den Früchten fremder Arbeit bedient, darf sich auch nicht wundern, falls es dafür eins auf die Finger gibt…
Schwerwiegendere Straftaten
Rückmeldung der Staatsanwaltschaft nach einer Anzeige wegen betrügerischer “Fake”-Anmeldungen bei uns: Das Verfahren wird nicht weiterverfolgt, da gegen den ermittelten Täter bereits andere, deutlich schwerwiegendere Anzeigen vorliegen und der begangene Betrug, kurz gesagt, nicht mehr ins Gewicht fällt.
Ein angeblicher Wettbewerber hat uns abgemahnt. “Angeblich”, weil es sich um eine neu gegründete “Limited”-Gesellschaft aus Großbritannien gehandelt hat, die weder über eine eigene Webseite noch über eine ersichtliche Geschäftstätigkeit verfügt. Grund für die Abmahnung waren absolut branchenübliche und etablierte mengenmäßig nicht fest beschränkte Leistungsmerkmale bei unseren Tarifen.
Da wir der Abmahnung nicht nachgekommen sind, kam es letztendlich zu einem Gerichtsverfahren – welches wir in beiden Instanzen gewonnen haben
.
Am Ende bleiben uns nun verauslagte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von deutlich über 5.000 Euro, denen wir jetzt erst einmal hinterherrennen und von der Gegenseite erstatten lassen müssen (was bei einer Limited immer eine etwas unsichere Sache ist). Und das dumpfe Gefühl, dass hier jemand unlauter Kasse machen (“Anwaltsgebühren durch Abmahnungen generieren”) oder als Wettbewerber mit der nur über einen Strohmann gegründeten Firma Vorteile erlangen wollte, in dem er unliebsamen Konkurrenten das Leben schwer macht. So oder so haben wir die Pläne hoffentlich nachhaltig vereitelt.
Unglaublich: Unser Kunde im gestern hier veröffentlichten Fall mit den verfälschten Domaindaten hat sich gemeldet, nachdem wir den die Domain betreffenden Vertrag fristlos und den übrigen Vertrag fristgerecht gekündigt haben. Hat er sich nun entschuldigt? Eine Erklärung geliefert? Oder zumindest Verständnis dafür gezeigt, dass wir nach unzähligen Kontaktversuchen und viel Geduld irgendwann mal nach Ablauf aller gesetzter Fristen diesen Schritt gehen mussten?
Aber nicht doch. Statt dessen gibt er sich verärgert über die Aussprache der fristgerechten Accountkündigung und fordert eine Erklärung dafür. Immerhin sei er davon ausgegangen, dass wir höchstens die betroffene Domain kündigen würden und nicht gleich den ganzen Vertrag. (Damit dürfte auch geklärt sein, warum er nicht reagiert hat: Die Kündigung der einen Domain wurde in Kauf genommen.)
Was soll man dazu noch sagen? Wer beharrlich die Inhaber- und Handledaten seiner Domain verfälscht und das auch noch beharrlich trotz E-Mails, telefonischer Kontaktaufnahme und erfolgreich zugestelltem Einschreiben über längere Zeit aufrecht erhält, braucht sich über die Folgen nicht zu wundern. Zumal wir mit Aussprache einer “nur” fristgerechten, ordentlichen Kündigung noch relativ sanft reagiert haben. Denn es wären sowohl eine vollständige, fristlose Kündigung als auch die Geltendmachung der für den Verstoß des Kunden vereinbarten Vertragsstrafe möglich gewesen. Sich im Kontext zur Vorgeschichte und unserer Reaktion dann noch beschweren zu wollen, wirkt ein wenig seltsam.







