von Sara Veröffentlicht in Interna

Ein angeblicher Wettbewerber hat uns abgemahnt. “Angeblich”, weil es sich um eine neu gegründete “Limited”-Gesellschaft aus Großbritannien gehandelt hat, die weder über eine eigene Webseite noch über eine ersichtliche Geschäftstätigkeit verfügt. Grund für die Abmahnung waren absolut branchenübliche und etablierte mengenmäßig nicht fest beschränkte Leistungsmerkmale bei unseren Tarifen.

Da wir der Abmahnung nicht nachgekommen sind, kam es letztendlich zu einem Gerichtsverfahren – welches wir in beiden Instanzen gewonnen haben :-) .

Am Ende bleiben uns nun verauslagte Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von deutlich über 5.000 Euro, denen wir jetzt erst einmal hinterherrennen und von der Gegenseite erstatten lassen müssen (was bei einer Limited immer eine etwas unsichere Sache ist). Und das dumpfe Gefühl, dass hier jemand unlauter Kasse machen (“Anwaltsgebühren durch Abmahnungen generieren”) oder als Wettbewerber mit der nur über einen Strohmann gegründeten Firma Vorteile erlangen wollte, in dem er unliebsamen Konkurrenten das Leben schwer macht. So oder so haben wir die Pläne hoffentlich nachhaltig vereitelt.

 

von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Unglaublich: Unser  Kunde im gestern hier veröffentlichten Fall mit den verfälschten Domaindaten hat sich gemeldet, nachdem wir den die Domain betreffenden Vertrag fristlos und den übrigen Vertrag fristgerecht gekündigt haben. Hat er sich nun entschuldigt? Eine Erklärung geliefert? Oder zumindest Verständnis dafür gezeigt, dass wir nach unzähligen Kontaktversuchen und viel Geduld irgendwann mal nach Ablauf aller gesetzter Fristen diesen Schritt gehen mussten?

Aber nicht doch. Statt dessen gibt er sich verärgert über die Aussprache der fristgerechten Accountkündigung und fordert eine Erklärung dafür. Immerhin sei er davon ausgegangen, dass wir höchstens die betroffene Domain kündigen würden und nicht gleich den ganzen Vertrag. (Damit dürfte auch geklärt sein, warum er nicht reagiert hat: Die Kündigung der einen Domain wurde in Kauf genommen.)

Was soll man dazu noch sagen? Wer beharrlich die Inhaber- und Handledaten seiner Domain verfälscht und das auch noch beharrlich trotz E-Mails, telefonischer Kontaktaufnahme und erfolgreich zugestelltem Einschreiben über längere Zeit aufrecht erhält, braucht sich über die Folgen nicht zu wundern. Zumal wir mit Aussprache einer “nur” fristgerechten, ordentlichen Kündigung noch relativ sanft reagiert haben. Denn es wären sowohl eine vollständige, fristlose Kündigung als auch die Geltendmachung der für den Verstoß des Kunden vereinbarten Vertragsstrafe möglich gewesen. Sich im Kontext zur Vorgeschichte und unserer Reaktion dann noch beschweren zu wollen, wirkt ein wenig seltsam.

von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Interna

Ja, es gibt seltsame Namen. Aber an die Existenz eines Herren (oder eine Frau) “Xxxxxx Xxxxxxx” in “Xxxxxxx” glauben wir dann doch nicht. Genau solche Eintragungen hat jedoch ein Kunde durch Änderung der Inhaber- und Handledaten für seine Domain gemacht. Daran konnten auch all unsere Bemühungen von E-Mails über einen Anruf bis hin zum Einschreiben was ändern. Nachdem wir dann auch noch durch die zuständige Vergabestelle unter Fristsetzung auf den Fall hingewiesen worden sind, haben wir den die Domain betreffenden Vertrag fristlos (mit Übergabe der Domain an die Vergabestelle) und den verbleibenden Account fristgerecht gekündigt.

Merke: “Wer Inhaber- und Handledaten einer Domain nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird am Ende des Weges mit Kündigung und im schlimmsten Falle Domainverlust bestraft.” (jede Ähnlichkeit mit früher auf Banknoten abgedruckten Texten ist rein zufällig ;-) )

Wirklich unnötig, sowas. Aber manche Menschen sind einfach vollständig beratungsresistent.

PS: Wir weisen im Kundenmenü sowohl bei der Erstellung von Handles als auch bei deren Zuweisung zu einer Domain sehr deutlich darauf hin, dass die Daten vollständig und richtig sein und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen müssen. Es ist also nicht so, dass sich jemand guten Gewissens auf “Unwissenheit” berufen könnte. Ignoriert man die Hinweise im Kundenmenü und reagiert dann nicht mal auf Kontaktversuche und Einschreiben, so ist das schon mehr als nur noch grob fahrlässig. Manche würden vielleicht sagen: dumm.

Zitat Kundenmenü:

Bitte nutzen Sie diese Funktion in diesem Endkunden-Tarif nur zu rein privaten Zwecken, z.B. um Domainnamen für Familienangehörige zu verwalten. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie Inhaberdaten nur ändern dürfen, wenn Ihnen dafür die Zustimmung des bisherigen Inhabers schriftlich vorliegt (Ziff. 6 Domainregistrierungsbedingungen). Alle hinterlegten Daten für Domainnamen müssen richtig und vollständig sein (Ziff. 3 Domainregistrierungsbedingungen). Bei Fragen steht Ihnen unser Kundenservice gerne zur Verfügung.

von Sara Veröffentlicht in Interna

Eine Vergabestelle für Domainnamen hat die hinterlegten Inhaber- und Admin-C Daten für eine Domain bei uns moniert. Die eingetragene, natürliche Person hat für sich als Inhaber eine Anschrift im EU-Ausland und für sich als Admin-C eine Anschrift im Inland angegeben.

Nach Auffassung der Vergabestelle stellt dies einen Verstoß gegen die Domainregistrierungsbedingungen dar, weil die Person nicht gleichzeitig eine inländische (Admin-C) und eine ausländische (Inhaber) Anschrift haben könne.  Dieser Auffassung können wir uns nach einer Prüfung der Rechtslage jedoch nicht anschließen.

Jedem steht es frei, mehr als nur einen einzigen Wohnsitz zu unterhalten. Auch im Ausland und natürlich insbesondere im EU-Ausland. Dementsprechend dürfen diese mehreren Wohnsitze selbstverständlich  dazu verwendet werden, um sie bei einer Domainregistrierung zu nutzen. Zum Beispiel eben die inländische Anschrift für den Admin-C und die ausländische Adresse für den Inhaber. Zumal eben die vertraglichen Bestimmungen der Vergabestelle keine dem entgegenstehende Regelung enthalten.

Wir haben unsere Auffassung nun freundlich mitgeteilt und hoffen, die Angelegenheit damit erledigt zu haben.

[Nachtrag] Zwar ist die Vergabestelle anderer Auffassung, inzwischen wurden die Daten für Admin-C und Inhaber jedoch auf die deutsche Anschrift vereinheitlicht, so dass die Thematik dennoch erledigt ist.

von Sara Veröffentlicht in Interna, Na klar

Da schreibt uns doch tatsächlich eine Herr K. der deutschen “****** GmbH Agentur für interaktive Kommunikation” an. Man befinde sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem unserer Kunden und habe uns “für den Umfang unserer Arbeiten … als Zeugen benannt”.

Alleine das ist schon sehr seltsam, immerhin  haben wir weder Kenntnis von den Inhalten des Webspace unseres Kunden noch haben wir sonst irgend eine Information betreffend der Angelegenheit. Als rein technischer Dienstleister werden wir da kaum weiterhelfen können: Wir wissen weder, was der Kunde gespeichert hat noch liegen uns dazu irgendwelche näheren Informationen vor. Es zeugt schon von einer seltsamen Mentalität, uns einfach als Zeuge vor Gericht zu benennen, ohne auch nur einmal im Vorfeld deswegen mit uns direkt darüber korrespondiert zu haben. Sollte es wirklich zu einer Ladung kommen, heißt es am Ende: Außer Spesen nichts gewesen.

Aber damit nicht genug. Denn Herr K. hat noch ganz andere Vorstellungen. Immerhin müssten seiner Meinung nach auf dem Webspace unseres Kunden ja noch “Daten aus der Zeit von Juni 2008 bis September 2009″ gespeichert sein. Diese sollten wir doch, bitteschön, weiterhin aufbewahren.

Um es ganz deutlich zu sagen: Wir werden mit Sicherheit nicht in einem zivilrechtlichen Verfahren ohne uns dazu zwingenden Gerichtsbeschluss die Daten eines Kunden ansehen, speichern, sichern, bereithalten oder sonst etwas in diese Richtung tun. Dies haben wir auch schriftlich mitgeteilt (Fax/Einschreiben).

Wir nehmen unsere rechtsstaatlichen Pflichten selbstverständlich wahr und haben auch kein Problem damit, vor einem Gericht als Zeuge auszusagen. Das ist keine Frage und da gibt es nichts zu überlegen. Nun sind aber unsere Gerichte bereits genug belastet (bzw. auch in Teilen überlastet) und das letzte, was ein Gericht brauchen kann, ist die Benennung unsinniger weil nichts zur Sache beitragen könnender Zeugen. Der damit verbundene Zeitaufwand und die vom Gericht zu erstattenden Auslagen sind dabei im Einzelfall vielleicht überschaubar, aber in der Summe sicherlich immens. Umso mehr ist es ärgerlich, dass hier nun einfach eine Partei versuchen möchte, uns für ihre Angelegenheit zu vereinnahmen obwohl sich sehr einfach hätte klären lassen, dass wir schlichtweg nichts beitragen können. Denn wir sind keine Full-Service-Agentur, die im intensiven persönlichen Kontakt Webseiten erstellt und betreut. Sondern ein technischer Dienstleister mit vielen hunderttausend Domainnamen einer sechsstelligen Kundenzahl, der im Normalfall keinerlei Informationen darüber vorliegen hat, was ein Kunde wann und wie mit seinem Webspace macht oder auch nicht.

Ein weiterer Aspekt ist die Selbstverständlichkeit, mit der hier gefordert wird, dass wir einfach so irgendwelche Kundendaten sichern sollen. Uns gehen diese Daten, so es sie denn gibt, nichts an und wir haben weder das Recht noch die Möglichkeit, hier mal eben irgendwelche von Kunden auf ihrem Account hinterlegten Daten für Dritte “weiterhin aufzubewahren”. Löscht unser Kunde diese Daten, dann sind sie weg. Löscht er sie nicht, sind sie da. Wollen die Anspruchsgegner in ihrem Verfahren gegen unseren Kunden darauf Zugriff haben oder Informationen, müssen sie diesen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

So einfach, so rechtlich korrekt. Aber ein Schreiben an den Provider ist da natürlich einfacher. Nur: (Zumindest bei uns) nicht mit Erfolg gekrönt.

PS: Wir wissen nicht, ob in diesem Fall unser Kunde im Recht ist oder nicht. Auch können wir es weder beurteilen noch uns eine Meinung darüber bilden. Daher gilt, was gelten sollte: Das Gesetz. Daran halten wir uns. Nicht mehr verlangen wir auch von Dritten, die etwas von uns wollen. Und setzen uns dagegen zu Wehr, als “bequeme Abkürzung” missbrauch zu werden.

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Kündigungsversuch reloaded

von Sara Veröffentlicht in Interna

Bereits im Jahr 2007 haben sich zwei Accountinhaber, die ihren Vertrag bei uns auf einen “Fantasienamen” abgeschlossen haben, zerstritten und versucht, sich gegenseitig ihre bis dahin gemeinsamen Domainnamen und Inhalte wegzunehmen. Damals haben wir das verhindert, was uns wie fast immer in solchen Fällen einigen Ärger und Drohungen eingebracht hatte, da keiner der beiden die Rechte nachweisen konnten und sich die beiden gegenseitig beschuldigt haben.

Das Ganze ist dann irgendwann eingeschlafen und die Nutzung (und Zahlung) des Tarifs weiter erfolgt. Wir haben das dann auf sich beruhen lassen und auf ein Happy End gehofft. Bis jetzt.

Nun ging das Spiel von vorne los, aber an der Sach- und Rechtslage ändern nun einmal auch die inzwischen vergangenen vier Jahre nichts. Um dem Thema endlich – zumindest bei uns – einen Schlusspunkt zu setzen, haben wir den Vertrag fristgerecht und ordentlich an die bei uns hinterlegten Adressdaten gekündigt. Denn immerhin hat sich das Problem seit 2007 nicht gelöst und wird sich nun auch nicht lösen. Das gilt unserer Erfahrung nach leider für viele Streitigkeiten um Domainnamen und Inhalte zwischen (Ex-)Partner, egal ob im geschäftlichen oder privaten Bereich. Wirklich schade, wenn Freundschaften oder gemeinsame geschäftliche Unternehmungen so enden müssen :-( .

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Streitschlichter im Sandkasten

von Sara Veröffentlicht in Interna, Na klar

Manche Leute wollen es einfach nicht verstehen: Nur weil sie selbst sich nach bester Kindergartenmanier benehmen und sich gegenseitig mit Sand bewerfen meinen sie, wir als Provider müssten uns dafür interessieren und für eine Seite Partei ergreifen. So auch aktuell mal wieder in einer Angelegenheit zwischen zwei Herren, die offensichtlich nichts besseres mit ihrer Zeit zu tun haben, als sich über unsinnige Dinge aufzuregen und gegenseitig zu provozieren.

Da liegt es natürlich nahe, sich beim Webhoster über die angeblich so schlimmen, ehrverletzenden und sowieso absolut illegalen Inhalte zu beschweren und sofortige Sperrung, Löschung und ewige Verbannung des “Gegners” aus dem Internet zu fordern. Mindestens!

Immerhin ist das ja auch einfacher und günstiger für den Beschwerdeführer, als seine – vermutlich sowieso nicht durchsetzbaren – Ansprüche gerichtlich und auf eigenes finanzielles Risiko durchzusetzen. Nur: Nicht mit uns. Wenn wir aus rechtlichen Gründen eingreifen müssen, weil wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangen, tun wir das natürlich. Und bei eindeutig problematischen Dingen sogar gerne. Für alles Andere sind wir beim besten Willen weder zuständig noch können und dürfen wir beurteilen, was uns da immer wieder mal so als angebliche (aber nicht wirklich nachvollziehbare) Rechtsverletzungen angezeigt wird.

Fazit: Ein Hoster ist nicht Anwalt und Richter in einem, sondern vom Grunde her neutral. Er darf, kann und wird nur tätig werden, wenn ihm offensichtlich rechtswidrige Inhalte bekannt werden und er den Rechtsverstoß selbst feststellen kann. Für alles Andere hilft der Gang zum Anwalt, was dann aber komischerweise selten passiert. Wenn es um die eigene Geldbörse geht, setzt dann eben doch ein Denkprozess ein. ;-)

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von Sara Veröffentlicht in Interna

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, 5% der Stellen mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Bundesagentur für Arbeit versendet daher jährlich Erhebungsbogen an Unternehmen. Die geforderten Auskünfte können entweder schriftlich (zehn Seiten) oder per Software (CD) erteilt werden. So oder so ein gutes Stück Arbeit, deren Bedarf und Nutzen jedoch nachvollziehbar ist. Im Gegensatz zu anderen Auskünften nehmen wir uns daher gerne die benötigte Zeit.

Übrigens ist es – zumindest unseren Erfahrungen nach – gar nicht so einfach, die erforderten 5% der Stellen entsprechend zu besetzen. Denn wenn eben bei den Bewerbungsrunden kein oder kein passender “Kandidat” dabei ist, hilft der beste Wille nichts.

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von dF Veröffentlicht in Na klar

Ist es Absicht oder Zufall, dass uns ausgerechnet am 23.12. und damit unmittelbar vor Weihnachten eine anwaltliche Abmahnung der 1&1 Internet AG zugeht? Wir können darüber nur spekulieren, Fakt ist aber: In einem uns heute vorab per Telefax übersendeten, anwaltlichen Schreiben werden wir aufgefordert, die von uns im Kundenservice genutzte Zeichenfolge “One.Done!” in dieser und anderen Schreibweisen nicht mehr zu verwenden. Konkret sollen wir bis zum 30.12.2010 u.a.:

  • gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt den vollständigen Verzicht auf unsere Marke “One.Done!” erklären,
  • die markenmäßige Benutzung von “One.Done!” und weiteren Schreibweisen unterlassen sowie
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber 1&1 abgeben.

Die Bezeichnung “One.Done!” verwenden wir  bei domainFACTORY für unseren direkt im Kundenmenü integrierten Onlinekundenservice seit langer Zeit und haben die zugehörige Marke bereits im Jahr 2004 angemeldet. Am 29.07.2004 wurde sie dann “ohne Widerspruch” eingetragen. Auch ohne Widerspruch von 1&1.

Und warum nun das Ganze? Nun, wir hatten gegen eine jüngere EU-Marke (Nr. 7430821) Widerspruch eingelegt, nachdem diese im anwaltlichen Markenüberwachungsverfahren aufgefallen ist. Das Europäische Markenamt ist unserer Auffassung gefolgt; die Beschwerde von 1&1 dagegen ist noch anhängig.

War es Ärger darüber, dass sich ein so vergleichsweise kleiner Hüpfer wie wir mit der großen 1&1 “anlegt”, der die Abmahnung von 1&1 ausgelöst hat? Wir wissen es nicht. Der Anwalt teilte uns jedenfalls mit: “Vor diesem Hintergrund” (gemeint ist das o.g. Verfahren) sei nun unsere “rechtswidrig eingetragene Marke anzugreifen”.

Das sehen wir anders und wird zu klären sein.  Aber erst nach den Weihnachtsfeiertagen, bitte. Dafür hoffen wir bei 1&1 auf Verständnis. Und wünschen an dieser Stelle allen 1&1 MitarbeiterInnen ein frohes Weihnachtsfest. :-)

von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Angesichts einer möglichen Veröffentlichung von Kopien der “Wikileaks-Dokumente” durch Kunden haben wir die Rechtslage vorsorglich anwaltlich im Hinblick auf die strafrechtliche Situation in Deutschland prüfen lassen, damit wir oder Kunden nicht unbesehen in ein offenes Messer rennen.  Nach einer Vorprüfung hat sich dabei gezeigt, dass eine vertiefende Prüfung unter den Gesichtspunkten des § 95 StGb (“Offenbaren von Staatsgeheimnissen”) und § 97 StGb (“Preisgabe von Staatsgeheimnissen”) erfolgen muss, was auch dementsprechend passiert ist.

Im Ergebnis stellt sich die Rechtslage laut des uns beratenden Juristen kurz zusammengefasst nun folgendermaßen dar:

  1. Es ist danach zu unterscheiden, ob die von Kunden auf unseren Servern bereitgestellten Dokumente bereits an anderer Stelle veröffentlicht worden sind. Trifft dies zu, liegt bereits kein Staatsgeheimnis mehr vor und somit auch kein Verstoß gegen die o.g. strafrechtlichen Regelungen.
  2. Sofern jedoch ein Staatsgeheimnis vorliegen sollte (wovon bei den Wikileaks-Dokumenten aufgrund der bisher erfolgten Veröffentlichungen nicht mehr auszugehen ist), würde sich erst einmal die Frage nach der Strafbarkeit derjenigen Person, welche die Unterlagen veröffentlicht, stellen. Dabei sind Veröffentlichungen durch die Presse weitreichend “geschützt”; dass Bundesverfassungsgericht billigt der Pressefreiheit eine herausragende Stellung für Demokratie und Rechtsstaat zu (z.B. “Cicero-Urteil” BVerfGE 117, S. 244, 258 f. und “Spiegel-Urteil” BVerfGE 20, 162 ff.). Ein strafbares Verhalten liegt somit bei Medienangehörigen, die Informationen entgegen nehmen und veröffentlichen, nicht vor. Dies gilt selbstverständlich auch für Internetmedien.
  3. Da also bereits das unmittelbare Veröffentlichen von Staatsgeheimnissen strafrechtlich in der o.g. Konstellation nicht sanktioniert sondern sogar verfassungsrechtlich als geschützt betrachtet werden kann, ist somit die reine technische Dienstleistung eines Webhosters zwangsläufig ebenfalls als nicht strafbar zu klassifizieren. Wobei – wie gesagt -bereits an anderer Stelle veröffentlichte Informationen schon überhaupt nicht mehr als Staatsgeheimnis zu werten sind und damit selbst die theoretische Möglichkeit der Strafbarkeit mangels Anwendbarkeit der §§ 95, 97 StGb nicht gegeben ist.

Ob unabhängig von der strafrechtlichen Frage ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen veröffentlichende Personen oder – bei Kenntnis – deren Hoster möglich ist, hängt ebenso wie die datenschutzrechtlichen Aspekte stets vom Einzelfall und Inhalt des konkreten Dokumentes ab.  Es wäre jedoch durchaus denkbar, dass über diesen Weg versucht werden könnte, Veröffentlichungen zu unterbinden.

Für uns hat sich damit die bisherige Einschätzung und Haltung bestätig, wobei andere Hoster aus unterschiedlichen Gründen zu einer anderen Meinung gelangen können  (Beispiele für verschiedene Einschätzungen siehe z.B. hier oder hier). Sofern ein Leser die Sach- und Rechtslage anders beurteilt als wir, freuen wir uns natürlich über entsprechendes Feedback.


[2010-12-07 07:15 Uhr]

1. Nachtrag: Einen sehr interessanten Blogartikel zur rechtlichen Situation hat auch RA Dr. Carsten Ulbricht (rechtzweinull.de) veröffentlicht.

2. Klarstellung: Der Betrieb eines Wikileaks-Mirrors kann mit (u.a. rechtlichen) Risiken verbunden sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Dritten gestattet wird, neue Inhalte selbstständig auf dem Mirror zu veröffentlichen. Es ist daher empfehlenswert, im Fall einer Datenspiegelung selbst die Kontrolle über Art, Umfang und Inhalt der Veröffentlichungen zu behalten. Die oben gemachten Ausführungen basieren zudem nur auf dem bisher allgemein öffentlich bekannten Stand und können nicht automatisch auf andere, zukünftige Veröffentlichungen übertragen werden.

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