Wie berichtet kam es in der vergangenen Woche in einigen Fällen zu einer doppelten Lastschriftverarbeitung. Dieses Problem wurde durch die Bank unmittelbar im Anschluss durch Ausführung einer entsprechenden Korrekturüberweisung behoben. Demnach wurde eine der beiden Abbuchungen sofort wieder ausgeglichen und “alles hat gepasst”.
Leider gab es nun mehrere Fälle, in denen die Bank der betroffenen Kunden gleich beide Lastschriften mit dem Vermerk “nicht bezahlt” zurückgegeben hat. Das ist natürlich ungünstig, da jetzt der ursprüngliche Rechnungsbetrag gleich zweifach offen ist, wie folgendes Beispiel zeigt:
- Rechnungsbetrag 10 € -> Offen: 10 €
- Lastschrift 10 € -> Offen 0 €
- Lastschrift 10 € -> Offen -10 €
- Überweisung 10 € -> Offen 0 €
- Rücklastschrift 10 € -> Offen 10 €
- Rücklastschrift 10 € -> Offen 20 €
Die Kunden werden nun entsprechend von uns und unter Nutzung eines solchen Beispiels informiert. Wir befürchten jedoch, dass der “doppelte offene Posten” in manchen Fällen nicht wirklich verstanden werden wird und wir dem Geld einige Zeit lang hinterherlaufen werden müssen.
Macht aber nichts: Immerhin lag das Ursprungsproblem (nämlich die doppelte Abbuchung) nicht beim Kunden, weshalb wir den damit verbundenen Aufwand und eventuelle Ausfälle als Lehrgeld verbuchen werden. Selbstverständlich haben wir dementsprechend bei den o.g. Rücklastschriften auch keinerlei Bank- oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt.
Mal wieder hat eine Kundin unberechtigt Geld von unserem Girokonto abgebucht, nachdem sie eine Überzahlung an uns geleistet hat. Die feine Art ist das nicht und auf solche unberechtigten Zugriffsversuche reagiert unsere Buchhaltung aus gutem Grund sensibel – aber dennoch situationsbezogen freundlich:
Sehr geehrte Frau Z.,
wie wir zu unserer Verwunderung festgestellt haben, wurde durch Sie von unserem Girokonto ein Betrag in Höhe von (…) € per Lastschrift eingezogen. Da wir Ihnen zu keinem Zeitpunkt eine Lastschriftermächtigung erteilt haben, bitten wir um Stellungnahme, weshalb Sie diese Lastschrift von unserem Konto unter eindeutigem Verstoß gegen die üblichen Regelungen, d.h. ohne das Vorliegen einer Ermächtigung, vorgenommen haben.
Auch wenn Sie aus Versehen eine Überzahlung von (…) € an uns geleistet (und damit ein Guthaben, welches wir unverzügliche erstatten) haben, berechtigt Sie dies in keiner Weise zur Durchführung einer Lastschrift von unserem Konto. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, begrenzen die bankenüblichen Vereinbarungen für das Lastschriftverfahren solche Belastung auf Konten, für die Ihnen eine Lastschriftermächtigung vorliegt. Der Verstoß gegen diese Vereinbarung kann zum Verlust der Lastschriftberechtigung führen; zudem entsteht durch die Vornahme einer unberechtigten Lastschrift ein abmahnfähiger Unterlassungsanspruch.
Bitte unterlassen Sie es daher in Ihrem eigenen Interesse, zukünftig Gelder von Girokonten abzubuchen, ohne dass Ihnen die dafür erforderliche Zustimmung des Kontoinhabers vorliegt. Sie vermeiden damit nicht nur, einen zweifelhaften Eindruck zu hinterlassen, sondern umgehen auch Risiken wie den Verlust Ihrer Lastschriftberechtigung oder eine kostenpflichtige Abmahnung.
Als Frist für Ihre Rückmeldung und Stellungnahme haben wir den 04 Juni 2010 notiert. Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn wir nach fruchtlosem Fristablauf Ihre kontoführende Stelle über den Vorgang informieren und darüber in Kenntnis setzen müssten, dass Sie eine Lastschrift ohne erteilte Einzugsermächtigung widerrechtlich vorgenommen haben. Die Notwendigkeit dieses Schrittes würden wir sehr bedauern, weshalb wir Ihnen – wie oben bereits dargelegt – die Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhaltes geben.
Mit freundlichen Grüßen
…
Mitteilung aus der Buchhaltung:
Ein Kunde hat uns heute seinen offenen Posten überwiesen mit folgendem Verwendungszweck:
“Kundennummer K12xxxx RG. 12xxxxx Bearbeitungsgebühr verweigert wg. Paragraph 309 Nr. 5B BGB
RA Hxxx”
http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html
Was besagt denn der schöne § 309 Nr. 5B BGB nun genau?
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn (…) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Nun handelt es sich aber bei der in Folge von Rücklastschriften vereinbarungsgemäß berechneten 10 Euro weder um einen pauschalisierten Anspruch auf Schadenersatz noch um Ersatz einer Wertminderung. Sondern um die vertraglich (Preisliste, AGB) geregelte Bearbeitungsgebühr in Folge des manuellen Mehraufwandes bei Rückbuchungen.
Fazit: Wichtig klingender Verwendungszweck mit wenig Substanz. Aber man kann es ja mal versuchen… |
Normalerweise buchen wir ja die vereinbarten und in Rechnung gestellten Beträge per Lastschrift von den Konten unserer Kunden ab. Ein solcher hat den Spieß nun umgedreht und unser Girokonto belastet, weil er einen ausstehenden Betrag versehentlich doppelt überwiesen hat. Mal abgesehen davon, dass wir keine Einzugsermächtigung erteilt und bereits die Rücküberweisung des doppelten Betrages veranlasst haben: Sehr nett ist das nicht und ein Verstoß gegen die übliche Bankvereinbarung obendrein.
Wir haben den Kunden nun kontaktiert und u.a. auch darauf hingewiesen, dass solche unberechtigten Lastschriften abgemahnt werden (was wir natürlich nicht tun) und auch den Verlust der Lastschriftberechtigung mit sich bringen können. Es empfiehlt sich daher, nicht einfach von fremden Konten Gelder abzubuchen, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage und Ermächtigung besteht.
Bei einer Rücklastschrift entstehen uns in der Regel Fremdkosten in Höhe von 3,00 €, welche die Kundenbank in Rechnung stellt. Am Anfang dieser Woche kamen nun 3,00 € hinzu – als Spesen unserer Hausbank. Dies haben wir mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, zumal eine solche Gebühr im Vorfeld nicht mit uns kommuniziert worden ist. Am Ende könnten und müssten wir natürlich auch diese weiteren drei Euro an den betroffenen Kunden weiterreichen. Angenehm und gut wäre das aber nicht gewesen. Immerhin handelt es sich häufig um niedrige zurückgebuchte Beträge, die sich durch hohe Bankgebühren schnell drastisch erhöhen.
Zum Glück konnten wir die Sache schnell aufklären. Es handelte sich um einen bankseitigen Fehler, der inzwischen dort behoben werden konnte. Auch Banken sind eben nur Menschen
. Insgesamt betroffen waren übrigens 88 Fälle. Die Gebühren werden natürlich wieder gutgeschrieben.