von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Interna

Nachdem der Bundesrat inzwischen das “Steuervereinfachungsgesetz 2011″ und somit auch Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen beschlossen hat, stellt sich die Frage nach der weiteren Vorgehensweise. Denn im Gegensatz zu bisherigen Regelung ist nun nicht länger eine “qualifizierte elektronische Signatur” (§ 14 Nr. 3 Ziff. 1 UStG) verpflichten vorgeschrieben, damit eine elektronisch erstellte und übermittelte Rechnungen den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügt.

Vielmehr “legt” gemäß des neuen § 14 Nr. 1 UStG nun “jeder Unternehmer fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren erreicht werden”.

Also schalten wir die Funktion zu digitalen Rechnungssignatur morgen ab? Nein, ganz so schnell geht es dann doch nicht. Denn derzeit ist noch unklar, welche Anforderungen sich in der Praxis aus der neuen Formulierung konkret ergeben werden und wie Prüfer des Finanzamtes die verschiedenen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Kontrollverfahren einschätzen werden. Hier besteht Klärungsbedarf, damit am Ende nicht die im Einzelfall getroffenen Entscheidungen bei einer Prüfung zu Schwierigkeiten führen und den Steuerabzug beim Rechnungsempfänger gefährden.  Die damit verbundenen Unsicherheiten möchten wir unseren Kunden ersparen. Daher belassen wir vorerst alles wie es ist und halten die für uns teure und technisch aufwändigere qualifizierte digitale Signatur von Rechnungen erst einmal aufrecht.

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Ust.-Id. Nummer

von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Für den Verkauf gebrauchter Hardware mussten wir eine Rechnung an eine ausländische Firma stellen. Diese hat uns ihre “Umsatzsteuer-Identifikationsnummer” mitgeteilt. Um eine steuerfreie Rechnung ausstellen zu können, ist eine Überprüfung dieser Nummer erforderlich (zumindest wenn man nicht riskieren will, die Ust. irgendwann entrichten zu müssen, weil die Nummer nicht korrekt gewesen ist). Dies ist unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/ möglich. Hierzu gibt man in einem ersten Schritt die eigene Umsatzsteuer-Nummer und die des Rechnungsempfängers an. Die Existenz dieser Nummer wird dann zeitnah online bestätigt.

Anschließend empfiehlt es sich, die Übereinstimmung des Firmennamens mit dem Nummerninhaber durch die Einholung einer “qualifzierten Bestätigung” sicher zu stellen. Auch dieser Schritt lässt sich direkt in Echtzeit nach Eingabe von zumindest Firmenname und Rechtsform sowie möglichst auch dem Firmensitz erledigen. Die Bestätigung wird dann direkt unterhalb jedes einzelnen Formularfeldes angezeigt, was bei erstmaliger Nutzung evtl. “untergeht”.

Um abschließend ganz sicher zu gehen, sollte auch die Anforderung einer amtlichen Bestätigung erwogen werden. Denn erst damit ist man auf der sicheren Seite, um spätere Regressansprüche des Finanzamtes vermeiden zu können. Dementsprechend heißt es auch auf der Seite:

Der Ausdruck dieser Webseite mit den Ergebnissen stellt keine amtliche Bestätigungsmitteilung dar. Sollten Sie eine amtliche Mitteilung benötigen, klicken Sie bitte auf den Anforderungs-Button. Gedruckt wird jeweils das Ergebnis Ihrer letzten Anfrage der entsprechenden USt-IdNr. eines Tages. Die Mitteilung geht Ihnen dann in den nächsten Tagen per Post zu.

Es empfiehlt sich, das Thema nicht auf die leichte Schulter zu nehmen – schon manche Unternehmen mussten teils erhebliche Beträge nachbezahlen, weil sie die Ust.-ID. nicht korrekt geprüft haben.