von Peter Veröffentlicht in Allgemein

Wie im vergangenen Jahr veranstaltet die Vergabestelle für die auch bei uns erhältliche .info Top-Level-Domain einen Wettbewerb um die beste .info-Webseite. Beurteilt werden u.a. Kriterien wie die Präsentation des Inhalts, das Design sowie die Usability.

Mitmachen kann jeder Inhaber und Website-Betreiber einer .info-Domain. Unter allen eingegangenen Bewerbungen werden durch eine Jury die besten 10 Websites ausgewählt und der Öffentlichkeit zur Wahl gestellt.

Den am Ende drei bestplatzierten Websites winken attraktive Gewinne: Für den ersten Platz gibt es 10.000 $, für den zweiten Platz 5.000 $ und für den dritten Platz 3.000 $.

Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 24.11.2011, die öffentliche Wahl aus den TOP10 erfolgt dann zwischen dem 05.12. und 13.12.2011.

Alle Informationen rund um den Wettbewerb sowie eine Anmeldemöglichkeit finden sich (in englischer Sprache) bei Bedarf auf http://www.info-award.info

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von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Presse

Das t3n Magazin sucht derzeit u.a. den “besten Webhoster”. Dabei treten wir gegen bekannte Mitbewerber wie z.B. 1&1 oder HostEurope an. Sie sind mit uns zufrieden und möchten uns unterstützen? Dann freuen wir uns auf Ihre Stimme beim t3n-Award.

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von Sara Veröffentlicht in Interna

Hilfeschrei Anruf bei unserem telefonischen 0800-Kundenservice (“nachgeschrieben”):

Anrufer: Ich brauche bitte Hilfe bei der Einrichtung von WordPress.

Mitarbeiter: Kein Problem, da helfe ich Ihnen gerne weiter. Haben Sie gerade Ihre Kundennummer zur Hand?

Anrufer: Öhm. Ich bin gar kein Kunde bei Ihnen.

Mitarbeiter: Achso. Und weshalb rufen Sie dann hier an?

Anrufer: Bei meinem Provider hängt man ewig in der Warteschleife oder es ist besetzt. Da hat mir ein Freund geraten, mal eben bei euch anzurufen… :-D

Liebe Leute, wir helfen gerne weiter. Aber werdet doch bitte dazu auch Kunde bei uns. Denn von Nutzern anderer Hoster, die bei unserer kostenfreien Servicenummer anrufen, weil sie ihren eigenen Hoster nicht erreichen oder mit den dort gebotenen Antworten unzufrieden sind, können wir uns dann halt doch nicht finanzieren… ;-)

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von Sara Veröffentlicht in Interna, Na klar

Der bei Unternehmen entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand für rechtlich einwandfreie “AGB” und Datenschutzbestimmungen ist durchaus nicht zu unterschätzen, wenn man alles so gut wie möglich machen und die Inhalte auf einem aktuellen Stand halten möchte. Manche Gauner Wettbewerber scheinen das anders zu sehen und sich zu denken: Was mein Mitbewerber hat anwaltlich erstellen lassen, ist für mich doch gut genug. Und schwupp, werden die Texte einfach 1:1 kopiert und für eigene Zwecke genutzt.

Nett ist das nicht und wer sich so an den Früchten fremder Arbeit bedient, darf sich auch nicht wundern, falls es dafür eins auf die Finger gibt…

von dF Veröffentlicht in Na klar

Ist es Absicht oder Zufall, dass uns ausgerechnet am 23.12. und damit unmittelbar vor Weihnachten eine anwaltliche Abmahnung der 1&1 Internet AG zugeht? Wir können darüber nur spekulieren, Fakt ist aber: In einem uns heute vorab per Telefax übersendeten, anwaltlichen Schreiben werden wir aufgefordert, die von uns im Kundenservice genutzte Zeichenfolge “One.Done!” in dieser und anderen Schreibweisen nicht mehr zu verwenden. Konkret sollen wir bis zum 30.12.2010 u.a.:

  • gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt den vollständigen Verzicht auf unsere Marke “One.Done!” erklären,
  • die markenmäßige Benutzung von “One.Done!” und weiteren Schreibweisen unterlassen sowie
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber 1&1 abgeben.

Die Bezeichnung “One.Done!” verwenden wir  bei domainFACTORY für unseren direkt im Kundenmenü integrierten Onlinekundenservice seit langer Zeit und haben die zugehörige Marke bereits im Jahr 2004 angemeldet. Am 29.07.2004 wurde sie dann “ohne Widerspruch” eingetragen. Auch ohne Widerspruch von 1&1.

Und warum nun das Ganze? Nun, wir hatten gegen eine jüngere EU-Marke (Nr. 7430821) Widerspruch eingelegt, nachdem diese im anwaltlichen Markenüberwachungsverfahren aufgefallen ist. Das Europäische Markenamt ist unserer Auffassung gefolgt; die Beschwerde von 1&1 dagegen ist noch anhängig.

War es Ärger darüber, dass sich ein so vergleichsweise kleiner Hüpfer wie wir mit der großen 1&1 “anlegt”, der die Abmahnung von 1&1 ausgelöst hat? Wir wissen es nicht. Der Anwalt teilte uns jedenfalls mit: “Vor diesem Hintergrund” (gemeint ist das o.g. Verfahren) sei nun unsere “rechtswidrig eingetragene Marke anzugreifen”.

Das sehen wir anders und wird zu klären sein.  Aber erst nach den Weihnachtsfeiertagen, bitte. Dafür hoffen wir bei 1&1 auf Verständnis. Und wünschen an dieser Stelle allen 1&1 MitarbeiterInnen ein frohes Weihnachtsfest. :-)

von Sara Veröffentlicht in Allgemein, Interna

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem nun veröffentlichten Urteil mehrere Regelungen in den Webhosting-AGB eines unserer Wettbewerber für unzulässig erklärt. Siehe dazu u.a. auch bei heise online und im beck-blog. Selbstverständlich verfolgen auch wir solche Entscheidungen nicht nur interessiert, sondern versuchen daraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Und zwar auch, wenn wir noch nicht umittelbar betroffen sind weil das Urteil nur gegen das beklagte Unternehmen wirkt.

Konkret wurden die folgenden Regelungen in der konkreten, beanstandeten Form zumindest soweit sie Nichtunternehmer betreffen bemängelt:

  1. Nicht erfolgter Widerspruch gegen AGB-Änderung gilt als Zustimmung
  2. AGB gelten [gegenüber Nichtunternehmern] auch für zukünftige Geschäfte
  3. Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in bestimmten Fällen
  4. Einseitige Kündigungsmöglichkeit für den Provider während der für den Kunden bindenden Mindestvertragslaufzeit
  5. Recht zur Aussprache einer fristlosen Kündigung durch denn Provider bei Zahlungsverzug ohne Berücksichtigung einer eventuellen Geringfügigkeit
  6. Zinssatz in Höhe von 10% bei Zahlungsverzug
  7. Sperrung bei Zahlungsverzug in minimaler Höhe
  8. Recht zum automatischen Tarifumstellung bei Trafficüberschreitung
  9. Berechnung einer pauschalen Rücklastschriftgebühr und Weiterbelastung der dem Provider angefallenen Bankgebühren

Zu den einzelnen Punkten dieses gegen den Hostprovider ergangenen Urteils ist folgendes von unserer Seite aus anzumerken:

  1. Zwar nutzen z.B. Banken solche Regelungen zur AGB-Änderungen ohne Beanstandungen, nach Auffassung der Richter ist dies jedoch nicht mit einer Geschäftsbeziehung wie sie zwischen Kunde und Hostprovider besteht vergleichbar. Zudem bestünden bei Banken keine Mindestlaufzeiten. Interessant ist daher die Frage, ob das Gericht die Regelung auch beanstandet hätte, wenn der Anbieter z.B. auf Mindestlaufzeiten verzichtet und jederzeit kündbare Tarife angeboten hätte. Wir selbst nutzen eine deutlich differenziertere Klausel in unseren “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”, die nun jedoch einer erneuten Prüfung und ggf. Überarbeitung unterzogen wird.
  2. Die Unwirksamkeit einer Regelung, wonach einmal anerkannte “Allgemeine Geschäftsbeziehungen” auch gegenüber Verbrauchern bei zukünftigen Geschäften als vereinbart gelten sollen, überrascht nicht. Bei uns ist daher auch klar geregelt, dass die einmal anerkannten Bedingungen nur gegenüber Unternehmern Geltung haben. Ansonsten gilt: Immer wieder bei jedem Auftrag/Geschäftsvorgang erneut die AGB rechtswirksam einbeziehen und bestätigen lassen (was wir tun und z.B. auch unseren Resellern oder Shopbetreibern raten).
  3. Vom Verschulden des Kunden unabhängige Vertragsstrafen z.B. aufgrund bestimmter veröffentlichter Inhalte sind nach dem Urteil des OLG problematisch. Diese Thematik betrifft potentiell auch unsere eigenen Geschäftsbedingungen, die daher überarbeitet werden. Bis dahin wenden wir die Regelung nur entsprechend der OLG-Entscheidung an. Die Anzahl der Fälle, in denen wir eine Vertragsstrafe geltend gemacht und durchgesetzt haben, dürfte sich sowieso an den Fingern einer Hand abzählen lassen.
  4. Mindestlaufzeiten gelten für beide Seiten – das ist nachvollziehbar und nicht überraschend.  Bei uns gibt es in fast keinem Tarif mehr Mindestlaufzeiten und falls doch, gelten diese (vergleichsweise kurzen) Laufzeiten natürlich einheitlich für uns und den Kunden.
  5. Die beanstandete Regelung würde es nach Auffassung des OLG erlauben, selbst wegen unverhältnismäßig geringer offener Posten nach 20 Tagen Zahlungsverzug fristlos zu kündigen. Eine fristgerechte Kündigung reiche bei unverhältnismäßig geringen offenen Posten aus. Dies wird in der Praxis bei uns bisher in der Regel auch so gehandhabt. Dennoch prüfen wir natürlich sowohl die formelle Anpassung unserer AGB-Regelung als auch die praktische Umsetzung.
  6. Gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB regelt die Höhe von Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern. Eine abweichende Regelung davon gibt es bei uns nicht.
  7. Das Gericht bemängel, dass die Sperrung eines Accounts selbst im Falle eines Zahlungsverzuges minimaler Beträge unangemessen sei. Unsere eigenen AGB sehen eine solche Differenzierung bisher nicht vor, wobei bei uns (fast) immer bei einer Sperrung ein nicht nur minimaler Betrag zu Grunde liegen dürfte. Natürlich nehmen wir diesbezüglich ein intensives Review vor und passen die Formulierung in den Vertragsbedingungen an. Zudem werden wir auf Einwendungen gesperrter Kunden unkompliziert reagieren.
  8. Ein einseitiges Recht darauf, den Tarif des Kunden bei Überschreitung des Inklusivtraffics umzustellen sehen wir – ebenso wie das Gericht – nicht. Entweder der Tarif enthält eine gewisse Trafficfreimenge (und der darüber hinausgehende Datentransfer wird berechnet) oder es wird eine Trafficflatrate angeboten, bei der für den Kunden sowieso keine Mehrkosten entstehen. Inzwischen sind diese Flatrates nicht nur bei uns sehr verbreitet. Zudem bieten wir aber auch zur Kostenbegrenzung z.B. Möglichkeiten, damit ein Kunde seine Seite bei Überschreitung des von ihm vorgegebenen Volumens bis zum Monatsende automatisch sperren lassen kann.
  9. Die Richter haben in dem Urteil festgehalten, dass die bei einer Rücklastschrift anfallenden Personalkosten nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind. Zwar verursache das vertragswidrige Verhalten mancher Kunden Aufwendungen, diese gehörten jedoch zum Aufgabenkreis des Unternehmens. Da uns die exakte Version der beanstandeten Ursprungsformulierung nicht vorliegt, ist dazu nur schwer eine Einschätzung möglich. Bei uns sind die Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften jedoch nicht nur in den AGB geregelt, sondern werden zudem in der Preisliste aufgeführt. In der gerichtlichen Praxis (gerichtliches Verfahren bei offenen Posten) wurde die Berechnung dieser Kosten bereits auch wiederholt bestätigt. Obwohl also das Urteil nicht gegen uns wirkt und in der Praxis Gerichte unsere Vorgehensweise als zulässig bewertet haben, haben wir die Situation zum Anlass genommen, um die Berechnung von Rücklastschrift- und Bankgebühren ab sofort freiwillig vorläufig, bis zur endgültigen Klärung und Anpassung, einzustellen. Denn sicherlich wird dieses Urteil auch auf Nutzerseite wahrgenommen werden und wir möchten nicht die Kraft und Zeit aller Beteiligten mit Diskussionen darüber “verschwenden”, ob wir jetzt bei Rücklastschriften Gebühren berechnen dürfen (“Gerichte haben uns gesagt: ihr dürft!”) oder nicht (“das OLG hat Eurem Wettbewerber gesagt: darf man nicht!”). Da stellen wir uns lieber von vorne herein auf den “kundenfreundlichen Standpunkt” und verzichten auf diese Gebühren in der Praxis ab sofort. Wie wir in Bezug auf die formelle AGB-Regelung und Preisliste vorgehen, stimmen wir derzeit ab und werden die Praxisregelung dann an eine neue, rechtlich konforme Lösung anbieten. Derzeit zeichnet sich dabei ab, die Kosten zu senken und dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Bankgebühren dürfen wir übrigens weiterhin berechnen und werden dies, im Interesse aller anderen Kunden, auch tun. Wir denken, dies ist fair und nachvollziehbar.

Insgesamt gehen wir davon aus, dass das Urteil durchaus Einfluss auf die Hostingbranche haben wird und sehen die Entscheidung auch für uns selbst als Denkanstoß in manchen Punkten. Ein Teil der nun dem Mitbewerber untersagten Regelungen sind in dieser oder ähnlicher Form branchenweit verbreitet, was ein umdenken und eine bessere Differenzierung (Unternehmer/Nichtunternehmer; geringfügiger Betrag/nicht geringfügiger Betrag, …) erforderlich machen dürfte. Ein anderer Teil der problematischen Formulierungen wird hingegen eher selten im Einsatz sein und daher in der Praxis wenig(er) Relevanz haben.

[Update 2010-10-15 06:40, Änderungen mit Unterstreichungen erkenntlich gemacht.]

von Peter Veröffentlicht in Allgemein

Für die auch bei domainFACTORY erhätliche Top-Level-Domain .info veranstaltet, Afilias, die Vergabestelle von .info-Domains, derzeit einen Wettbewerb um die beste .info-Website. Beurteilt werden u.a. Kriterien wie die Präsentation des Inhalts, das Design sowie die Usability.

Mitmachen kann jeder Inhaber und Website-Betreiber einer .info-Domain. Unter allen eingegangenen Bewerbungen werden durch eine Jury die besten 10 Websites ausgewählt und der Öffentlichkeit zur Wahl gestellt.

Den am Ende drei bestplatzierten Websites winken attraktive Gewinne: Für den ersten Platz gibt es 7.500 $, für den zweiten Platz 5.000 $ und für den dritten Platz 3.000 $.

Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 10.09.2010, die öffentliche Wahl aus den TOP10 erfolgt dann im Oktober bis einschließlich 02.11.2010.

Alle Informationen rund um den Wettbewerb sowie eine Anmeldemöglichkeit finden sich (in englischer Sprache) bei Bedarf auf http://www.info-award.info

von Sara Veröffentlicht in Allgemein

Die neuen, z.B. zweistelligen .de-Domains waren teilweise ziemlich teuer. Kein Wunder also, wenn nun eine Gegenfinanzierung und Einnahmequelle her muss. Warum also nicht einfach Subdomains vergeben und diese für viel Geld vorab Markenrechtsinhabern andrehen?

So könnte zumindest der Anbieter und Inhaber einer zweistelligen .de-Domains aus Osnarbrück gedacht haben, der aktuell Unternehmen und Domaininhaber postalisch kontaktiert:

Wie Sie wissen, gibt es in sehr vielen Ländern dieser Welt Domains mit einem <…> vor dem Ländercode der Domain. [...] In Kürze wird dies auch in Deutschland möglich sein. Derzeit läuft die Vorvergabe von <…>.de-Domains an Markeninhaber zur Vermeidung juristischer Probleme. [...] Da Sie mit [Domainname] eine der wichtigsten Seiten im deutschen Markt betreiben, möchten wir Sie mit diesem Schreiben über diese Sunrise-Phase informieren. Sie sind jetzt berechtigt, die Domain [Domainname] zu bestellen. [...] Wenn Sie auf dieses Schreiben überhaupt nicht antworten, ist es möglich, dass die Domain [Domainname] durch einen Dritten registriert wird.

Auf der Rückseite des Schreiben sowie auf der Homepage des Betreibers gibt es auch ein Bestellformuar. Dabei verschlägt es  einem das erste Mal den Atem: 99 € pro Jahr soll jede vorab registrierte Subdomain kosten. 99 €? Für eine Subdomain?

Gekrönt wird das Ganze aber durch etwas Anderes. Denn die Nutzungs- bzw. Vertragsbedingungen des Anbieters sind ein Sammelsorium von absurden Regelungen, bei denen man nicht weiß, ob man lachen oder weinen soll. Hier einige Auszüge mit Hervorhebung der “schönsten” Stellen:

<..>.de behält sich das Recht vor, dem Mitglied die Nutzung des zur Verfügung gestellten Dienstes zu versagen bzw. die gespeicherten Daten des Nutzers zu löschen, sollte irgendeine von dem Nutzer gemachte Information inkorrekt sein.

Vorbehalten ist, den Dienst <..>.de jederzeit fristlos und ohne Angaben von Gründen einzustellen oder zu modifizieren.

Eine Kündigungsfrist besteht für diesen Dienst nicht. [...] <..>.de kündigt seinerseits durch Löschung des Accounts ohne weitere Mitteilung.

<..>.de übernimmt keine Haftung für Schäden aller Art, die im Rahmen der Benutzung des Dienstes oder der Unmöglichkeit oder Erschwerung der Benutzung des Dienstes als Folge einer Verletzung der Gewährleistungspflicht entstehen.

<..>.de ist es gestattet, die persönlichen Daten des Nutzers sowie andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen, zu speichern, soweit dies zur Erfüllung des Dienstleistungszwecks erforderlich. <..>.de ist berechtigt, diese Daten zur Werbung und Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung seiner Dienste zu nutzen oder Dritten (auch von externen Datenverarbeitern wie z.B. Datenerfassern und Internetdienst-Anbietern) zur Speicherung, Nutzung und/oder Verarbeitung zur Verfügung zu stellen, insbesondere staatlichen Stellen. [...] Für diese Organisationen und Unternehmen dürfen dem Nutzer Informationen, Angebote, Muster und Werbung (per Post, per E-Mail und/oder per Telefon) übermittelt werden.

Der Nutzer stimmt ausdrücklich zu, dass von <..>.de Werbung auf seiner Internetseite angezeigt bzw. durch <..>.de aufgeschaltet wird. Der Nutzer stimmt zu, dass die Inhalte seiner Internetseiten über eine globale Suchmaske auf der <..>.de recherchierbar gemacht werden können.

<..>.de behält sich das Recht vor Änderungen an den Nutzungsbedingungen vorzunehmen. Die Mitglieder stimmen jeder zukünftigen Form der Nutzungsbedingungen zu, und erklären sich zu einer verbindlichen Einhaltung der Nutzungsbedingungen bereit.

Zusammengefasst:

Man soll 99 € pro Jahr für eine Subdomain bezahlen, bei der die Vertragsbestimmungen gleichzeitig regeln, dass der Vertrag jederzeit und ohne Mitteilung durch den Betreiber gekündigt werden kann. Sämtliche Daten und Nutzungsprofile dürfen durch den Betreiber für eigene und fremde Werbezwecke einschließlich telefonischer Werbung genutzt und  – “insbesondere an staatliche Stellen” – weitergegeben werden. Der Betreiber schließt jegliche Haftung aus.  Gleichzeitig blendet er auf den Domainnamen eigene Werbung ein und macht die hinterlegten Inhalte über sichert sich das Recht, hinterlegte Inhalte nach Lust und Laune zu indexieren und “recherchierbar” zu machen. Die Nutzungsbedingungen darf der Anbieter obendrein ändern, wann und wie er möchte.

Das könnte ja als Realsatire durchgehen. Es ist aber zu befürchten, dass der Anbieter das ernst meint. Leider.

Update: Erst jetzt gesehen: Auch heise online hat schon (aus einem anderen aber nicht minder interessanten Blickwinkel) berichtet. Und auch z.B. dieser Blog. Und dieser.

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Anfrage des Bundeskartellamtes

von Sara Veröffentlicht in Interna

Aufgrund des Kaufs der Strato AG durch die Deutsche Telekom AG wurden uns Seitens des Bundeskartellamts einige Fragen rund um die Marktsituation und z.B. das Bundling von DSL-Anschlüssen mit Hostingleistungen gestellt. Diese haben wir natürlich gerne beantwortet (und sind dazu auch verpflichtet). Ob das eine Relevanz hat, ist natürlich eine andere Frage.

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von Sara Veröffentlicht in Interna

Ein Wettbewerber hat bei Google (Adwords) mit “Domainfactory reseller” (siehe unten) geworben. Mal ganz abgesehen davon, dass selbst Reseller nicht automatisch mit unserer Marke werben dürfen, bleibt hier ein feines aber kleines Problem bestehen:

Die Firma ist in keiner Weise als Reseller für uns tätig. Die Aussage ist daher sachlich schlichtweg falsch da unzutreffend.

Darauf aufmerksam geworden sind wir dank des Hinweises eines Kunden. Natürlich haben wir uns gegen die missbräuchliche Nutzung unseres Firmen- und Markennamens gewehrt, wobei wir (sofern zumindest schriftlich oder via E-Mail erklärt wird, dass sich das nicht  wiederholen wird) voraussichtlich auf Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichten werden.

Screenshot

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