Impressum erstellen: Pflichtangaben & Abmahnschutz
Veröffentlicht am 15.09.2026 von DomainFactory

Ein Impressum ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung auf jeder Website, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient – geregelt in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Wer eine Website betreibt, ob als Gründerin, Selbstständiger, Verein oder Kleinunternehmen, muss diese Angaben bereitstellen. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Bußgelder bis zu 50.000 €. Dieser Artikel zeigt, welche Pflichtangaben aktuell gelten, welche Fehler Abmahnungen auslösen und wie sich ein rechtssicheres Impressum in wenigen Minuten erstellen lässt – auch ohne technische Vorkenntnisse.
Warum die Impressumspflicht jede geschäftliche Website betrifft
Jede Website, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, unterliegt der Impressumspflicht nach § 5 DDG. Ein digitaler Dienst im Sinne des Gesetzes ist jede Webpräsenz, die Informationen bereitstellt, Waren oder Dienstleistungen anbietet oder auf andere Weise geschäftsmäßig handelt. Das betrifft Selbstständige, Unternehmen, Vereine und Freiberufler gleichermaßen – und die Schwelle zur Geschäftsmäßigkeit liegt niedrig.
Bevor eine Website online geht, braucht sie eine Adresse, unter der Kundinnen und Kunden sie finden. Wer sich seine Wunschdomain – also die persönliche Internetadresse – aus über 220 Endungen sichern möchte, legt damit die Grundlage, um im Netz sichtbar und auffindbar zu sein – eine Voraussetzung, die auch für ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Erreichbarkeit zählt.
Die Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Seite ist in der Praxis eindeutig: Sobald eine Website Einnahmen erzielt, Werbung einblendet, Affiliate-Links enthält oder einen Verein repräsentiert, gilt sie als geschäftsmäßig. Ein rein privates Fotoalbum ohne jede wirtschaftliche Absicht bleibt ausgenommen – alles andere nicht.
Worauf achten bei der Impressumspflicht:
- Geschäftsmäßigkeit: Bereits ein Blog mit Affiliate-Links oder ein Vereinsauftritt gilt als geschäftsmäßig. Die Absicht, Einnahmen zu erzielen, reicht aus – tatsächliche Gewinne sind nicht erforderlich.
- Plattformübergreifend: Die Pflicht gilt für Website, App, Social-Media-Profil und Newsletter. Jeder Kanal, über den geschäftsmäßig kommuniziert wird, braucht eine Anbieterkennzeichnung.
- Erreichbarkeit: Das Impressum muss von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Ein Link im Footer oder Header erfüllt diese Anforderung.
- Bezeichnung: Die Seite muss eindeutig als „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung" erkennbar sein – kreative Bezeichnungen wie „Über uns" genügen nicht.
Vom TMG zum Digitale-Dienste-Gesetz – was sich geändert hat
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Die Pflichtangaben im Impressum sind inhaltlich nahezu identisch geblieben, die Rechtsgrundlage heißt jetzt § 5 DDG statt § 5 TMG. Wer noch „Angaben gemäß § 5 TMG" im Impressum stehen hat, sollte den Verweis aktualisieren oder ganz entfernen.
Die zentrale Änderung ist begrifflicher Natur: Was vorher „Telemedien" hieß, heißt jetzt „digitale Dienste". Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben nichts geändert. Der Handlungsbedarf beschränkt sich darauf, veraltete Gesetzesverweise zu korrigieren. Wer den Paragrafen gar nicht nennt, muss nichts ändern – die Bezeichnung „Impressum" genügt rechtlich.
Gut zu wissen: Es besteht keine Pflicht, den Paragrafen im Impressum zu nennen. Die Bezeichnung „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung" genügt. Wer den Verweis dennoch führt, sollte auf § 5 DDG aktualisieren.
| Merkmal | TMG (alt) | DDG (aktuell) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage Impressum | § 5 TMG | § 5 DDG |
| Begriff für Webdienste | Telemedien | Digitale Dienste |
| Inhaltliche Pflichtangaben | Identisch | Identisch |
Was muss ins Impressum – alle Pflichtangaben nach § 5 DDG
Ein rechtssicheres Impressum enthält mindestens Name, Anschrift, Kontaktdaten, Registernummer und – falls vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Je nach Unternehmensform und Branche kommen weitere Angaben hinzu. Fehlt auch nur ein Pflichtbestandteil, liegt ein abmahnfähiger Verstoß vor.
Die zweite Pflichtseite gehört gleich mitgedacht: Welche Angaben nach Art. 13 DSGVO in eine Datenschutzerklärung gehören, ergänzt das Impressum – beide Texte müssen zueinander passen.
Pflichtangaben im Überblick:
- Name und Anschrift: Vollständiger Name (bei Unternehmen: Firma, Rechtsform und Vertretungsberechtigte), ladungsfähige Anschrift – ein Postfach reicht nicht aus.
- Kontaktdaten: Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht. Eine Telefonnummer wird empfohlen. Ein Kontaktformular allein genügt nicht, weil es keine unmittelbare elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht.
- Register und Registernummer: Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister mit Registergericht und Nummer (z. B. „Amtsgericht München, HRB 123456").
- USt-IdNr. oder W-IdNr.: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder der Wirtschafts-Identifikationsnummer, sobald diese zugeteilt wurde.
- Aufsichtsbehörde: Bei zulassungspflichtigen Gewerben wie Maklern, Versicherungsvermittlern oder Finanzanlagenvermittlern ist die zuständige Aufsichtsbehörde mit Kontaktdaten zu nennen.
Sonderfall Freiberufler und reglementierte Berufe
Angehörige reglementierter Berufe – etwa Ärztinnen, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten – müssen zusätzliche Angaben im Impressum führen. Dazu gehören die zuständige Kammer, die genaue Berufsbezeichnung, der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle. Bei Rechtsanwälten ist das beispielsweise die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), bei Ärzten die jeweilige Berufsordnung der Landesärztekammer.
Worauf achten bei reglementierten Berufen:
- Kammerzugehörigkeit: Name und Sitz der zuständigen Kammer vollständig angeben.
- Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat: Die Bezeichnung „Rechtsanwalt" oder „Ärztin" mit dem Zusatz „Bundesrepublik Deutschland" nennen.
- Berufsrechtliche Regelungen: Die maßgeblichen Gesetze und Satzungen mit Fundstelle verlinken oder benennen.
Pflicht zur Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine bundeseinheitliche Kennung, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stufenweise an wirtschaftlich Tätige vergibt. Unternehmen, die keine USt-IdNr. besitzen, müssen die W-IdNr. nach Zuteilung zwingend im Impressum angeben. Unternehmen mit USt-IdNr. müssen mindestens eine der beiden Nummern nennen.
Worauf achten bei der W-IdNr.:
- Zuteilungszeitpunkt: Die Nummer wird automatisch vom BZSt vergeben – ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Übergangsfrist: Bis zur Zuteilung besteht keine Pflicht. Sobald die Nummer vorliegt, muss sie ins Impressum.
- Verhältnis zur USt-IdNr.: Wer bereits eine USt-IdNr. führt, erfüllt die Pflicht damit weiterhin. Beide Nummern parallel anzugeben, ist zulässig.
| Unternehmensform | Pflichtangaben (Auswahl) |
|---|---|
| Einzelunternehmer / Freiberufler | Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail, ggf. Kammer + Berufsbezeichnung, W-IdNr. |
| GmbH / UG | Firma, Rechtsform, Geschäftsführer, Registergericht + HRB-Nr., USt-IdNr. oder W-IdNr. |
| Eingetragener Verein (e. V.) | Vereinsname, Vertretungsberechtigte, Vereinsregister + VR-Nr., E-Mail |
Impressum Abmahnung – Risiken und Kosten bei Fehlern
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mitbewerber und Wettbewerbsverbände können kostenpflichtig abmahnen, Gerichte setzen Streitwerte bis 5.000 € an. Zusätzlich droht ein Bußgeld nach § 33 DDG von bis zu 50.000 €. Die Abmahnstudie des Händlerbundes zeigt: 18 % der befragten Online-Händler wurden im Erhebungszeitraum abgemahnt – nach zuvor 12 %. Wettbewerbsrechtliche Verstöße, zu denen Impressumsfehler zählen, machen laut derselben Studie 42 % aller Abmahnungen aus.
Das Risiko steigt, weil automatisierte Crawler Websites systematisch auf fehlende Pflichtangaben scannen. Ein unvollständiges Impressum wird dadurch schnell identifiziert. Die Kosten einer Abmahnung setzen sich aus Anwaltsgebühren, Unterlassungserklärung und möglichen Vertragsstrafen bei Wiederholung zusammen.
Häufige Impressum-Fehler, die Abmahnungen auslösen:
- Fehlende Vertretungsangabe: Eine GmbH ohne Nennung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers verstößt gegen die Pflichtangaben.
- Veralteter Gesetzesverweis: „Angaben gemäß § 5 TMG" verweist auf ein nicht mehr geltendes Gesetz und signalisiert ein veraltetes Impressum.
- Postfach statt Anschrift: Ein Postfach ist keine ladungsfähige Adresse. Erforderlich ist eine Straße mit Hausnummer.
- Fehlende E-Mail-Adresse: Ein Kontaktformular allein genügt nicht. Die E-Mail-Adresse muss direkt sichtbar sein.
| Verstoß | Mögliche Konsequenz | Typischer Kostenrahmen |
|---|---|---|
| Fehlendes Impressum | Abmahnung + Unterlassungserklärung | Mehrere hundert bis niedrige vierstellige Beträge (je nach Streitwert und Gericht) |
| Unvollständige Angaben | Abmahnung | Mehrere hundert Euro (je nach Umfang des Verstoßes) |
| Ordnungswidrigkeit (§ 33 DDG) | Bußgeldbescheid | bis 50.000 € |
Impressum erstellen – drei Wege je nach Erfahrungsstand
Ein Impressum lässt sich mit einem kostenlosen Generator, einer Vorlage oder mit anwaltlicher Hilfe erstellen. Für die meisten Gründerinnen und Kleinunternehmer reicht ein Generator – er fragt die nötigen Daten ab und erzeugt einen fertigen Text. Wer komplexere Strukturen betreibt, etwa mehrere Gesellschaften oder einen reglementierten Beruf, fährt mit einer anwaltlichen Prüfung sicherer.
Der Aufwand ist gering: Die Hauptarbeit besteht darin, die eigenen Daten zusammenzutragen – Firmenname, Registernummer, Kontaktdaten. Das Zusammensetzen übernimmt das Tool.
Vorteile der drei Wege im Vergleich:
- Impressum-Generator (kostenlos): Ein Online-Tool erzeugt anhand weniger Eingaben ein fertiges Impressum. Vorteil: schnell, kostenlos, an aktuelle Rechtslage angepasst. Nachteil: keine individuelle Rechtsberatung, Sonderfälle werden nicht abgedeckt.
- Impressum-Vorlage oder Muster: Textbausteine zum manuellen Anpassen. Vorteil: flexibel, lässt sich an jede Unternehmensform anpassen. Nachteil: Fehlerrisiko bei fehlender Rechtskenntnis, Vorlagen veralten.
- Anwaltliche Prüfung: Sinnvoll bei komplexen Konstellationen – mehrere Gesellschaften, internationale Tätigkeit, reglementierte Berufe. Vorteil: rechtssicher und individuell. Nachteil: kostenpflichtig.
Gut zu wissen: Wer den passenden Weg zur eigenen Website noch sucht, findet mit einem Homepage-Baukasten, der Schritt für Schritt und ohne eine einzige Zeile Code zur fertigen Seite führt, einen guten Einstieg. Das Impressum lässt sich hier als eigene Unterseite anlegen und im Footer verlinken, sodass es von jeder Seite aus erreichbar bleibt.
Impressum richtig einbinden – technische Anforderungen
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – so formuliert es das Gesetz. In der Praxis bedeutet das: eine eigene Unterseite mit eindeutiger Bezeichnung, verlinkt im Footer oder Header, niemals als Bild eingebettet. Diese Anforderungen gelten für jede Plattform, auf der geschäftsmäßig kommuniziert wird.
Im selben Zug wird meist das Consent-Thema fällig. Wie ein Banner aussieht, das Einwilligung rechtssicher einholt, gehört zur gleichen Baustelle wie die Pflichtseiten.
Die technische Umsetzung ist unkompliziert. Eine eigene Seite unter der URL /impressum anlegen, den Text als HTML oder Fließtext einfügen und den Link in die Navigation aufnehmen – mehr braucht es nicht. Bei Social-Media-Profilen reicht ein Link in der Bio oder im Info-Bereich, der auf das Impressum der Hauptwebsite verweist.
Worauf achten bei der Einbindung:
- Eigene URL: Die Seite sollte unter /impressum oder /anbieterkennzeichnung erreichbar sein. Suchmaschinen und Nutzer finden sie so sofort.
- Maximal zwei Klicks: Von jeder Unterseite muss das Impressum mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Ein dauerhaft sichtbarer Footer-Link erfüllt diese Vorgabe.
- Kein Bild-Format: Der Text muss maschinell lesbar sein. Ein Screenshot oder eine Grafik genügt nicht – weder für Screenreader noch für Suchmaschinen.
- Social-Media-Profile: Auch auf Instagram, Facebook und LinkedIn muss ein Impressum hinterlegt oder verlinkt sein. Ein Link zur Impressumsseite der Website ist ausreichend.
Aktuelle Entwicklungen rund um die Impressumspflicht
Die Impressumspflicht entwickelt sich weiter. Zwei Entwicklungen sind aktuell besonders relevant: die verpflichtende Angabe der W-IdNr. nach Zuteilung durch das BZSt und die zunehmende Durchsetzung durch automatisierte Prüf-Tools, die Websites systematisch auf fehlende Pflichtangaben scannen.
Unternehmen, die ihre W-IdNr. bereits erhalten und noch nicht eingetragen haben, sollten jetzt handeln. Parallel dazu stellt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erweiterte Anforderungen an die Zugänglichkeit digitaler Dienste. Das betrifft auch das Impressum: Text muss barrierefrei lesbar sein, Kontraste müssen stimmen, Screenreader müssen den Inhalt erfassen können.
Worauf achten bei den aktuellen Änderungen:
- W-IdNr. eintragen: Prüfen, ob die Nummer bereits zugeteilt wurde, und sie im Impressum ergänzen.
- Barrierefreiheit sicherstellen: Impressumstext als HTML, nicht als Bild. Ausreichende Schriftgröße und Kontraste verwenden.
- Regelmäßige Prüfung: Automatisierte Abmahn-Tools erhöhen das Entdeckungsrisiko. Ein halbjährlicher Check des Impressums schützt vor vermeidbaren Kosten.
Rechtssicheres Impressum als Grundlage für den professionellen Webauftritt
Ein vollständiges Impressum schützt vor Abmahnungen, signalisiert Seriosität gegenüber Kundinnen und Kunden und ist in wenigen Minuten erstellt. Die Pflichtangaben sind klar definiert, die Umsetzung erfordert weder Programmierkenntnisse noch juristisches Spezialwissen. Wer Domain, Hosting und Website aus einer Hand bezieht und auf deutsche Serverstandorte setzt, hat die technische Basis für eine DSGVO-konforme und rechtssichere Online-Präsenz bereits gelegt. Der nächste Schritt: Impressum erstellen, einbinden und regelmäßig auf Aktualität prüfen.
Rechtssicherheit endet nicht beim Text. Was deutscher Serverstandort und Auftragsverarbeitungsvertrag an Unsicherheit herausnehmen, betrifft die Technik hinter der Seite.
Quellen
- Händlerbund e. V. (2025): Abmahnstudie 2025 – jeder Fünfte ist von einer Abmahnung betroffen. URL: www.haendlerbund.de/de/news/presse/pressemitteilungen/abmahnstudie-2025 (Zugriff am 19.08.2026).
- MTH Partner / Rechtsanwalt Helmer Tieben (2024): Impressumspflicht: Das Telemediengesetz wurde durch das Digitale Dienste Gesetz ersetzt – dies muss beachtet werden. URL: www.mth-partner.de/impressumspflicht-das-telemediengesetz-wurde-durch-das-digitale-dienste-gesetz-ersetzt-dies-muss-beachtet-werden/ (Zugriff am 19.08.2026).
- IHK für München und Oberbayern (2024): Pflichtangaben im Impressum von Webseiten und digitalen Diensten. URL: www.ihk-muenchen.de/ratgeber/recht/internetrecht/impressum/ (Zugriff am 19.08.2026).
- Bundesministerium der Justiz (2024): Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – Volltext. URL: www.gesetze-im-internet.de/ddg/ (Zugriff am 19.08.2026).
- IHK für München und Oberbayern (2024): Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). URL: www.ihk-muenchen.de/ratgeber/steuern/steuerliche-sonderthemen/wirtschafts-identifikationsnummer/ (Zugriff am 19.08.2026).


