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Auf dem Weg zur DSGVO - Das neue Datenschutzrecht in der EU
Veröffentlicht am 22.05.2018 von DomainFactory
Im sogenannten Trilog haben Vertreter des Parlaments, des Rates und der Kommission der EU am 17. Dezember 2015 den Text einer „Verordnung des Rates und des europäischen Parlaments zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO)“ beschlossen. Die DSGVO ist bereits am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, kommt jedoch erst zwei Jahre nach Inkrafttreten zur Anwendung.
Das bedeutet, dass die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 für alle gilt und deren Einhaltung durch die EU-Datenschutzaufsichtsbehörde und Gericht von diesem Zeitpunkt an überprüfbar ist. Die zweijährige Übergangsfrist ist damit bald vorüber, sodass die EU-Datenschutzbehörden ab Geltung im Mai 2018 Sanktionen verhängen können, wenn die Vorgaben der DSGVO nicht oder nicht ausreichend umgesetzt werden.
Bis dahin gilt als Grundlage für die einheitliche Gestaltung des Datenschutzrechts in der EU die EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 fort. Eine Richtlinie ist eine von fünf in Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) vorgesehenen Rechtsakten. Diese Richtlinie verfolgt das Ziel der Harmonisierung der geregelten Rechtsmaterie in den einzelnen EU-Staaten und ist ausschließlich an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Der bedeutsame Harmonisierungseffekt unter dem Gesichtspunkt der Schaffung einheitlicher Wirtschaftsbedingungen und der Wettbewerbsgleichheit wird allerdings nur dann erreicht, wenn die Nationalstaaten die ihnen gewährten Spielräume einhalten. In der Praxis ist dies nicht hinreichend geschehen, sodass auf Grund dieser Erkenntnis der Datenschutz in der EU nunmehr in einer Verordnung geregelt werden soll. Verordnungen sind im Gegensatz zu Richtlinien allgemein und unmittelbar geltende und in allen ihren Teilen verbindliche Rechtsakte. Aufgrund der Durchgriffswirkung der Verordnung müssen sie von den EU-Mitgliedsstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Vielmehr besteht ein „Umsetzungsverbot“ für die Mitgliedsstaaten, das auch die Modifikation der vorgegebenen Regelungen durch sie im Regelfall untersagt (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Treten für die Gerichte diesbezüglich Auslegungsfragen auf, muss das Gericht den EuGH nach den Regeln des Vorabentscheidungsverfahrens anrufen (Art. 267 Abs. 1 lit.b) AEUV).
Durch das Inkrafttreten der DSGVO wird der Datenschutz in der EU in Zukunft grundsätzlich auf unmittelbar geltendem, einheitlichen Europäischen Recht basieren. Es werden aber sogenannte „Öffnungsklauseln“ geschaffen, welche weiterhin Regulierungen im nationalen Recht gestatten bzw. nationale Gestaltungsspielräume eröffnen. Öffnungsklauseln sind in der DSGVO zahlreich vorhanden, konkret gibt es hierfür ca. 60 Anwendungsfällt. Viele eröffnen einen in das Ermessen der Staaten gestellten Handlungsspielraum, einige andere geben den Mitgliedsstaaten einen Handlungsauftrag. Dadurch wurde der zunächst von der Kommission vorgesehene Weg, notwendige Detailregelungen europaeinheitlich in delegierten Rechtsakten vorzusehen aufgegeben und den Mitgliedsstaaten die Gestaltung wieder überlassen.


