Tipps & Tutorials

DSGVO-Kopplungsverbot: Was ist das und was ist zu beachten?


Veröffentlicht am 20.12.2019 von DomainFactory

Seit Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit ein strengeres Kopplungsverbot als zuvor beim Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Erfahren Sie alles Wichtige über die Bedeutung und Ihre Aufgaben für die Umsetzung.

Was ist das Kopplungsverbot?

Beim DSGVO-Kopplungsverbot handelt es sich um ein Rechtskonstrukt aus dem Vertragsrecht. Demnach darf ein Vertragsabschluss über Waren oder Dienstleistungen nicht an die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gekoppelt sein. Das Verbot soll vermeiden, dass Kunden beim Abschluss eines Vertrags automatisch der Datenerhebung und -verarbeitung zustimmen.

Grundvoraussetzung für die Datenerhebung ist nach alter (Bundesdatenschutzgesetz) und neuer (Datenschutzgrundverordnung) Regelung die freiwillige Einwilligung der Betroffenen.

Das Kopplungsverbot vor der DSGVO und das Geschäftsmodell „Service gegen Daten“

Das zuvor gültige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelte bereits ein eingeschränktes Verbot. Dabei wurde bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung berücksichtigt, ob ein Unternehmen eine Monopolstellung innehatte oder ob eine gleichwertige Leistung am Markt erhältlich war, ohne dass der Datenverarbeitung zugestimmt werden musste.

In der Vergangenheit war der Produktkauf häufig an eine Zustimmung für Werbung gekoppelt. Unternehmen nutzten die Kopplung einer Leistungserbringung an eine Einwilligung zur Datenerhebung personenbezogener Daten auch als Grundlage für verschiedene Marketing-Maßnahmen, unter anderem für Newsletter-Anmeldungen, Online-Gewinnspiele und das Herunterladen eins kostenlosen Whitepapers. Dabei war die Kopplung meist nicht transparent kommuniziert.

Wichtig: Mit Einführung der DSGVO darf das Bezahlen von Leistungen mit den eigenen Daten und der Abgabe einer Werbeeinwilligung nicht mehr als „kostenlos“ deklariert werden.

Das Kopplungsverbot nach DSGVO

Art. 7 Abs. 4 DSGVO regelt ein strengeres Kopplungsverbot. Die personenbezogene Datenerhebung und -verarbeitung ist erlaubt, wenn der Betroffene freiwillig eingewilligt hat. Wenn die Einwilligung an einen Vertrag gekoppelt ist (Kopplungsverbot), also für den Vertragsabschluss vorausgesetzt wird, ist die Einwilligung grundsätzlich unwirksam.

Zwanglose Einwilligung nach Erwägungsgrund 43

Nach Erwägungsgrund 43 der DSGVO Satz 2 gilt eine Einwilligung als nicht freiwillig, wenn Betroffene zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen ihrer personenbezogenen Daten nicht gesonderte Einwilligungen erteilen können. Die Zustimmung gilt ebenfalls nicht als freiwillig, wenn die Erfüllung eines Vertrags oder einer Dienstleistung von der Einwilligung abhängt, obwohl diese für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

Grundsatz der Datenminimierung

Das Kopplungsverbot dient zusätzlich dem Grundsatz der Datenminimierung. Beispiel: Für den Newsletter-Versand ist nur die E-Mail-Adresse nötig; bei der Newsletter-Anmeldung sind weitere Pflichtfelder wie Name und Adresse unzulässig, denn diese werden für den Versand nicht gebraucht. Die DSGVO geht also mit einem strengeren Verbot einher.

Folgen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot kann eine Abmahnung durch einen Mitbewerber zur Folge haben. Ebenso kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängen. Möglich sind Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes im vorherigen Geschäftsjahr.

Wie setze ich das DSGVO-Kopplungsverbot um?

Verträge müssen nicht grundsätzlich entkoppelt sein, allerdings gilt die Freiwilligkeit einer Einwilligung immer dann nicht, wenn die Einwilligung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Vorsicht ist geboten; das DSGVO-Kopplungsverbot birgt für Unternehmen eine gewisse Rechtsunsicherheit. Die Einwilligungen müssen separat eingeholt werden. Eine Einwilligung ist nur dann freiwillig, wenn der Betroffene eine echte Wahl hat. Alternativ muss sich die Datenerhebung auf den Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen stützen (gem. Art. 6 Abs. 1).

Um zum Beispiel ein Gewinnspiel konform umzusetzen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Transparent koppeln: Die Kopplung wird klar kommuniziert und der Erhalt von Werbung ist fester Bestandteil des Gewinnspielvertrags. Anbieter „kostenloser“ Dienstleistungsangebote müssen klarstellen, dass Nutzer mit der Zustimmung zur gewerblichen Nutzung ihrer Daten „bezahlen“.
  • Entkoppeln: Die Teilnahme am Gewinnspiel ist unabhängig von der Werbeeinwilligung möglich. Das bedeutet, dass Nutzer erst am Gewinnspiel teilnehmen können und anschließend optional per Opt-in der Werbung zustimmen.

Fazit

Die Kopplung von Verträgen und personenbezogenen Daten ist möglich, darf aber nicht als „kostenlos“ beworben werden. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Erhalt eines Whitepapers muss als Tauschgeschäft deklariert sein. Die Newsletter-Anmeldung mit Freebies wie einem kostenlosen Whitepaper ist weiterhin möglich, jedoch müssen Sie auf Transparenz achten.

 

Der Autor:


Als Qualitätsanbieter überzeugen wir mit HighEnd-Technologie und umfassenden Serviceleistungen. Mit mehr als 1,3 Millionen verwalteten Domainnamen gehören wir zu den größten Webhosting-Unternehmen im deutschsprachigen Raum.